Artikel H.
Die Ausprägung geschieht in ganzen und halben Gulden-Stücken; das Verhältniß zwischen beiden Münzsorten bleibt dem Ermessen eines jeden Staates überlassen.
Artikel III.
Innerhalb der letzten sechs Monate des Jahres 1844 werden die contrahirenden Staaten sich darüber vereinigen, welche Masse von Hauptmünzen vom 1. Jänner 1845 an weiter ausgeprägt werden soll. Für den Fall, daß eine solche Vereinbarung nicht statt finden würde, hat es bei der im Artikel II. der Uebereinkunft vom 30. März 1839 enthaltenen Bestimmung sein Verbleiben.
Gegenwärtige Uebereinkunft soll alsbald zur Ratifikation der hohen Höfe vorgelegt, und die Auswechslung der Ratifications-Urkunden spätestens in drei Wochen zu München bewirkt werden.
So geschehen zu München den 1. Juli 1842.
Für Bayern:
(1^. 8.) gez. Freiherr von Gise. für Württemberg:
(1^. 8.) gez. Freiherr von Maucler. für Baden:
(1^. 8.) gez- Freiherr von Andlaw.
für Hessen, Sachsen-Meiningen, Nassau, Schwarzburg-Rudolftadt und
Fran kfurt:
in Folge besonderer Ermächtigung 8.) gez- Freiherr von Gise.
Verordnung.
Den Austritt der Lehrer aus ihre» Dienststellen betreffend.
Man sieht sich veranlaßt, andurch zu verordnen, daß die an öffentlichen Lehranstalten angc stellten Volksschullehrer, beziehungsweise Schulcandidaten, wenn sie die ihnen übertragene Dienststelle verlassen wollen, die übliche Anfkündigungsfrist von einem Vierteljahre cinzuhaltcn, und jedenfalls den bereits begonnenen Unterricht noch bis zu Ende des laufenden Schulbalbjabres fort zugeben haben.
Carlsruhe, den 9. Dezember 1842.
Ministerium des Innern.
Frhr. von Nu dt.
V <it. Eisentohr.