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LI.

Verfügungen und Bekanntmachungen der Ministerien.

Verordnung

Die Klassensteuer betreffend.

Der Artikel 37 des Gesetzes vom 8. Juli v. I., die Aufstellung der Kataster rc. betreffend, (Regierungsblatt 1848, Seite 238), hat die Prüfung der Klaffensteuerfaffionen den Schatzungs- räthen und die Entscheidung der Streitigkeiten über die Anlage zur Klaffensteuer den Steuer- schwurgerichten zugcwieftn. Zum Vollzüge dieser Gesetzesstelle wird nunmehr unter Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmungen der Vollzugsverordnung vom S. Juni 1838 (Regierungs­blatt 1838 Seite 217) verordnet, wie folgt:

8 > 1 .

Die Klaffensteuerfaffionen, so weit solche nach 8- 8 der Vvllzugsverordnung vom 2. Juni 1838 eingereicht werden müssen, find wie bisher an die in dieser Verordnung bezeichneten Behörden und zwar in der ersten Hälfte des Monats September einzugeben.

8 - 2 .

Der Bürgermeister jedes Ortes hat die ihm nach 8. 30 der Verordnung vom 2. Juni 1838 zukommenden Fassionen in ein mit Ordnungszahlen zu versehendes Verzeichniß, das den Namen jedes Steuerpflichtigen und die von ihm angegebene Summe seines der Klassensteuer unterworfenen Einkommens enthält, einzutragen und mit diesem Verzeichnisse dem Schatznngsrath zur Prüfung zuzustellen.

Der Schatzungsrath hat die Prüfung ans den Grund der Klaffensteuergesetze vom 31. Oetober 1820 und 10. Juli 1837, so wie der Vollzngsvcrordnung vom 2. Juni 1838 vorzunehmen.

Er hat das geprüfte und nöthigcnfalls berichtigte Verzeichniß sammt den Faffionen dem Steuerperäquator zuzustellen, welcher auf dessen Grund das Orts-Klassensteuerregister fertigen und nebst dem Nerzeichniß und den Faffionen spätestens auf Len 15. Oktober zur weiteren Vorlage an die Steuerdirection der Kreissteuerrevision eichenden wird.

8- 3.

Die in den 88- 16 bis 23 der Verordnung vom 2. Juni 1838 mit der Empfangnahme der Faffionen von untergebenen Dienern und Pensionären beauftragten Behörden haben diese Faffionen bezüglich der aus ihren Kassen fließenden Einkommcnstheile zu prüfen und zu berichtigen.

Hat nach dem Inhalt der Faffion oder nach dem Wissen der Behörde ein solcher Diener oder Pensionär ein, nicht durch die der Behörde zu Gebot stehenden Rechnungen und sonstigen Materialien kontrolirbares zufälliges Einkommen, wie Zählgelder, GeschäftZgebühren, Honora- rien u. s. w. zu beziehen, so übersendet die prüfende Behörde die betreffenden Faffionen mit einem nach 8- 2 verfaßten Verzeichniß in der zweiten Hälfte des Monats September dem Schatzungs­rath am Wohnsitz des Steuerpflichtigen, welcher die noch ungeprüften Ansätze zu prüfen, erfor­derlichen Falls zu berichtigen, sodann aber die geprüften Faffionen mit dem berichtigten Verzeichniß