XX.

ISO

Nevidirter Postoeremsvertrag.

Auf der ersten deutschen Postconferenz haben die Bestimmungen des zwischen Oesterreich und Preußen zur Gründung des deutsch-österreichischen Postvereins unter dem 6. April 1850 abgeschlossenen Vertrages eine Revision und Vervollständigung erfahren, und die Bevollmächtigten zu der gedachten Conferenz sind, mit Vorbehalt der Ratifikation, über nachstehende Fassung des revidirten Vertrages übereingekommen.

Allgemeine Bestimmungen.

Umfang und Zweck des Vereins.

Art. 1.

Der deutsch-österreichische Postverein bezweckt die Feststellung gleichmäßiger Bestimmungen für die Taxirung und postalische Behandlung der Brief- und Fahrpostsendungen, welche sich zwischen verschiedenen zum Verein gehörigen Postgebieten oder zwischen dem Vereinsgebiet und dem Auslande bewegen.

Oesterreich und Preußen gehören dem Postvereine mit ihrem gesammten Staatsgebiet an. Außer diesen wird derselbe nur deutsches Gebiet umfassen.

Die Bestimmungen über die internen Brief- und Fahrpostsendungen bleiben den ein­zelnen Verwaltungen überlassen.

Zusammengesetzte Poftgebiete.

Art. 2.

Der gesammte Verwaltungsbezirk einer jeden Postadministration wird, auch wenn sie mehrere Landesposten im Vereinsgebiete zugleich verwaltet, in dem Verhältnisse zu den übrigen Vereinspostadministrationen nur als Ein Postgebiet angesehen.

Vorbehalt hinsichtlich der Ausübung von Postregalsrechten.

Art. 3.

Durch den gegenwärtigen Vertrag sollen die gegenseitigen Rechts- und Besitzt»erhältniffe der betheiligten Postverwaltungen in Absicht ans die Ausübung von Postregalsrechten in keiner Weise berührt oder in Frage gestellt werden.

Der Beitritt der deutschen Postverwaltungen zu dem Postvereine kann nur für den Umfang der von denselben nach dem dermaligen Besitzstände repräsentirten Rechte und Verhältnisse