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V.

gefaßte Beschluß über allgemeine Bestimmungen zur Verhinderung des Mißbrauchs der Presse, wie folgt, öffentlich verkündet.

Karlsruhe, den 24. Januar 1857.

Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.

Frhr. v. Mrysenbug.

Vcit. von Reck.

Bundesbeschluß vom 6. Juli 1854.

Unter Vorbehalt der Befugniß der höchsten und hohen Bundesregierungen, nach Bedürfniß eingreifendere Anordnungen zu treffen, werden nachstehende allgemeine Bestimmungen zur Verhinderung des Mißbrauchs der Presse festgesetzt:

8 > 1 .

Alles was durch gegenwärtigen Bundesbeschluß in Bezug auf Druckschriften angeordnet wird, findet nicht bloß auf Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sondern auch auf alle anderen durch mechanische Mittel vorgenommenen Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen seine Anwendung.

8 - 2 .

Zur Ausübung des Gewerbes eines Buch- oder Steindruckers, Buch- oder Kunsthändlers, Antiquars, Inhabers einer Leihbibliothek oder eines Lesekabinets und Verkäufers von Zeitungen, Flugschriften und bildlichen Darstellungen soll in allen Bundesstaaten die Erlangung einer be­sonderen Persönlichen Concesfion (obrigkeitlichen Bewilligung) erforderlich und nur diejenigen Ge­werbetreibenden, welche eine solche Concesfion (obrigkeitliche Bewilligung) erlangt haben, die Er­zeugung von Druckschriften und der gewerbsmäßige Verkehr mit denselben, nach Maßgabe der Concesfion (obrigkeitlichen Bewilligung), gestattet sein.

Die Einziehung der Concesfion (obrigkeitlichen Bewilligung) im Falle des Mißbrauchs des Gewerbebetriebes kann nicht nur in Folge gerichtlicher Verurtheilung, sondern auch auf administra­tivem Wege erfolgen; auf letzterem jedoch nur dann, wenn nach vorausgegangener wiederholter schriftlicher Verwarnung oder nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung die vorerwähnten Gewerbe­treibenden ihre Beschäftigung beharrlich zur Verbreitung von strafbaren, insonderheit staatsgefähr­lichen Druckschriften mißbrauchen.

Concessionen, welche in widerruflicher Weise ertheilt sind, können auch ohne derartige vorher­gegangene Einschreitungen auf administrativem Wege eingezogen werden.

8> 3.

Nur mit obrigkeitlicher Erlaubniß und innerhalb der Grenzen derselben darf mit Druckschriften haufirt und dürfen dieselben an öffentlichen Orten ausgestreut, angeboten, vertheilt oder ange­schlagen werden.

Diese Erlaubniß kann jederzeit zurückgenommen werden.

8- 4.

Auf jeder im Bundesgebiete erscheinenenden Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers, und, wenn dieselbe für den Buchhandel oder zur öffentlichen Verbreitung auf anderem