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XI. VII.
das Kommandeurkreuz mit Stern:
dem Kammerherrn und wirklichen Geheimenrath Swistinofs, dem Kammerjunker und Staatsrath von Longuinoff;
den Stern zu dem bereits innehabenden Komman'deurkreuz:
dem Obersten und Flügeladjutanten von Mörder;
das Kommandeurkreuz:
dem Kollegienrath Hamburger, dem Hofrath Baron von Mohrenheim, dem Kollegien-Assefsor Höltzke, dem Stallmeister Oberst Leffler, dem Oberst Weimann;
das Ritterkreuz:
dem Kollegren-Sekretär Bodisco,
dem Gouvernements-Sekretär Grafen Medem,
dem Oberlieutenant Kawelin,
dem Doktor Walz in St. Petersburg.
Erlaubniß zur Annahme fremder Orden.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben gnädigst geruht, nachbenannten Personen die unierthänigst nachgefuchte Erlaubmß zu ertheilen, die dabei angegebenen denselben von Seiner Majestät dem Kaiser von Rußland verliehenen Orden annehmen und tragen zu dürfen:
für den St. Annenorden erster Klasse: dem Oberststallmeister Generalmajor Freiherrn von Seldeneck;
für den St. Stanislausorden erster Klasse: dem Generalmajor Kuntz;
für den St. Stanislausorden zweiter Klasse mit Stern:
dem Intendanten der Hofdomänen, Oberschloßhauptmann von Kellner, dem Obersthosmeister Freiherrn von Gemmingen zu Michelfeld,