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XXXIII.
Die einzelnen Schuldverschreibungen werden nach dem unter Buchstabe ^ anliegenden Muster ausgefertigt.
Jeder Schuldverschreibung werden vier und vierzig halbjährige Zinscoupons angeschlofsen, die nach dem unter Buchstabe L beigefügten Muster auszufertigen sind.
Für dieses Anlehen gibt die Stadtgemeinde Baden den ihr eigenthümlich gehörigen Walddistrikt Steinberg, Boden sammt Holzbestand, wie dieser in sorstpolizeilicher und forstwirth- schafrlicher Hinsicht erhalten werden muß, zum Unterpfand. Dieser Waldbistrikt umfaßt nach der vo . der städtischen Bezirksforstei Baden unterm 18. Juni 1861 gefertigten Beschreibung 6474 Morgen 65 Ruthen badischen Maßes und ist dessen Werth aus ungefähr 1,047,900 fl. geschätzt.
Diese Verpfändung wird im Pfandbuch der Stadt Baben eingetragen, und wird darüber eine besondere Pfandurkunde ausgefertigt werden.
2. Die Heimzahlung des Anlehens, welches von Seiten der Gläubiger unaufkündbar ist, geschieht nach dem unter Buchstabe 0 hier angeschlossenen Plane, und es werden die heimzuzahlenden Nummern der Obligationen je am 2. Januar und 1. Juli durch das Loos bestimmt, worüber jeweils ein Notariatsakt aufzunehmen ist.
Das Ergebniß jeder Ziehung wird in dem Badener Wochenblatt und in der Karlsruher Zeitung bekannt gemacht, und die Heimzahlung geschieht drei Monate nach dem Ziehungstage, von wo ab die Verzinsung aushört.
Das ganze Anlehenskapital muß spätestens am 1. Oktober 1884 zurückbezahlt werden.
Der Stadtgemeinde Baden steht jedoch das Recht zu, in einzelnen Jahren außer der planmäßigen Tilgnngssumme noch weitere Beträge zu kündigen, in welchem Falle die heimzuzahlenden Obligationen ebenfalls durch das Loos bestimmt werden.
3. Mit der öffentlichen Beurkundung der einzelnen Schuldverschreibungen ist das Großherzogliche Amtsrevisorat Baden beauftragt, bei welchem auch die auf das Schuldverhältniß und dessen Sicherheiten sich beziehenden Beweisurkunden, insbesondere die Hauptpsandurkunde und die oben erwähnte Beschreibung des Pfandobjekts hinterlegt sind.
Dies wird in Gemäßheit des §. 3 des oben bezeichnten Gesetzes zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Karlsruhe, den 29. Juni 1861.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Ä. Lamey.
Väl. Fr. Wielandt.