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I.XI.

8 - 3 . !

Die Handelsgerichte sind selbstständige Gerichte.

Die nach §. 34 der Gerichtsverfassung zu Vorsitzenden derselben ernannten Mitglieder der Kreisgerichte oder Amtsrichter haben ihre Thätigkeit zunächst der Leitung der Handelsgerichte zu widmen, bleiben jedoch, soweit es diese gestattet, verbunden, auch als Mitglieder der Kreisgerichte oder als Amtsrichter zu funktioniren.

§. L. ^

Die Ernennung von Stellvertretern der Vorsitzenden für den Fall ihrer Verhinderung bleibt dem Justizministerium überlassen.

8. 5.

Bei der nach §. 35 der Gerichtsverfassung zur Besetzung des Handelsgerichts mit Kaufleuten >

erforderlichen Wahl sind alle Kaufleute wahlberechtigt, welche in dem Bezirke des Handelsgerichts '

eine Handelsniederlassung haben und als Inhaber einer eigenen Handelsfirma oder als persönlich haftbare Mitglieder einer Handelsgesellschaft, als Vorsteher einer Aktiengesellschaft, oder als Vertreter einer juristischen Person, welche Handelsgeschäfte betreibt, in das Handelsregister eingetragen sind.

§. 6 .

Ausgeschlossen von der Wahlberechtigung sind:

1. die Entmündigten und die Mundtodten;

2. die Verganteten, so lange sie nicht Wiederbefähigung erlangt haben; ^

3. diejenigen, welche sich im Falle des §. 711 oder 714 des Strafgesetzbuchs befinden, die- ^

jenigen, welche zu einer peinlichen'oder Arbeitshausstrafe verurtheilt wurden, sowie diesem- ^

gen, welche wegen eines die öffentliche Achtung ihnen entziehenden Verbrechens, z. B. we­gen Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Zahlungsflüchtigkeit, mit einer Freiheitsstrafe

belegt wurden, so lange sie nicht Wiederbefähigung erlangt haben;

4) die Handelssrauen.

8 - 7 .

Wählbar sind die nach §§. 5 und 6 wahlberechtigten Kaufleute, insofern sie

1. Inländer und wenigstens dreißig Jahre alt sind;

2. wenigstens fünf Jahre lang selbstständig auf eigene Rechnung oder als Prokuristen (§. 41

des Handelsgesetzbuchs) Handelsgeschäfte betrieben haben, und '

3. am Sitze des Handelsgerichts, oder doch so in der Nähe wohnen, daß ihr Beizug zu den Sitzungen keine Störungen oder Verzögerungen veranlaßt.

Diese Voraussetzung ist vorhanden, wenn der Sitz des Handelsgerichts von dem Wohnorte des ^

Kaufmanns aus in längstens zwei Stunden erreicht werden kann.

Es sind auch solche Kaufleute wählbar, welche ihr Handelsgeschäft bereits aufgegeben haben und aus dem Handelsregister gestrichen sind, im Uebrigen aber den in den §§. 57 aufgestellten Anforderungen entsprechen.

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