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xxxvm.

Verfügungen und Bekanntmachungen der Ministerien.

Den Vollzug des Finanzgesetzes für die Jahre 1866/67 betreffend.

Bezüglich des Vollzugs des Budgets für die Jahre 1866 und 1867, welches nunmehr durch Gesetz vom 29. d. M. festgestellt ist, haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog laut höchster Entschließung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 14. Mai d. I., Nr. 421, gnädigst anzuordnen geruht:

1. das außerordentliche Budget ist vorerst nicht zu vollziehen und, wo einzelne dahin gewiesene Ausgaben unverschieblich sind, ist von dem betreffenden Ministerium unter Beivortrag des Finanzministeriums in jedem einzelnen Falle die höchste Genehmigung einzuholen,

2. bei den durch das ordentliche Budget dotirten Ausgaben ist die strengste Sparsamkeit ein­zuhalten.

Dies wird anmit zur öffentlichen Kenntnis; gebracht.

Karlsruhe, den 29. Juni 1866.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.

Vogelmann.

Vät. Kirsch.