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XXVII.
nach vorn:
innerhalb eines Ringes der Anfangs- und der Endbuchstabe (ersterer mit großer, letzterer mit kleiner Schrift) des Sitzes der die Klammern anbringenden Untersuchungskommission, nach hinten:
die durch Aichung oder Abschätzung ermittelte Centnerzahl der Tragfähigkeit des Schiffes.
8-
In das Schiffsattest ist einzutragen die Centimeterzahl der Bordhöhe, der Ladehöhe und
der Bodentiefe, alle drei von der Unterkante jeder Klammer ab gerechnet und die durch Aichung eventuell Abschätzung ermittelte Centnerzahl der Tragfähigkeit.
F,
Alle in Z. I erwähnten Schiffe, mit Ausnahme derjenigen, welche bis zum I. Juli 1884 einer Nachuntersuchung unterliegen und dabei mit den neuen Einsenkungsklammern versehen werden, müssen bis zu diesem Zeitpunkte einer Schiffsuntersuchungskommission behufs Anbringung der neuen Klammern und Vervollständigung des Schiffsattestes von ihren Eigentümern oder Führern unter Vorlegung des Schiffsattestes angemeldet und vorgeführt werden.
8 - 6 .
An allen mit den neuen Einsenkungsklammern versehenen Schiffen ist die Farbe dieser Klammern (Z. I) von den Schiffern kenntlich zu erhalten.
8 -
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden an Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.
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Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Oktober d. I. in Wirksamkeit. Karlsruhe, den 2. September 1882.
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Großherzogliches Ministerium des Innern. Turban.
Vclt. Becker.
Verordnung.
(Vom 2. September 1882.)
Die Untersuchung der Rheinschiffe betreffend.
Zum Vollzug des Artikels 22 der revidirten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868, die Schiffsatteste betreffend, wird verordnet, was folgt:
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