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Die Bürgermeister ordnen die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, die den Betrag von 50 Mark nicht übersteigen, an auf Grund der von ihnen erlassenen vollzugsreifen Entscheidungen, Strafverfügungen, vollstreckbaren Zahlbefehle und der zum Vollzüge genehmigten Abgaberegister (Gebührenfestsetzungen, vollzugsreifen Beitragsverzeichniffen), auf Grund letzterer jedoch nur bezüglich der Forderungen derjenigen Gemeinde, welcher der Bürgermeister vorsteht, oder eines innerhalb derselben bestehenden Verbandes der in Z. 1 Ziffer 3 erwähnten Art.
Wegen Forderungen, welche auf öffentlichem Rechte beruhen und eine bestimmte Geldsumme zum Gegenstand haben, können auf Antrag der Forderungsberechtigten, soweit die Forderung die Summe von 40 Mark, in Städten von mehr als 3000 Einwohnern die Summe von 30 Mark nicht übersteigt, die Bürgermeister ausschließlich, soweit die Forderung mehr als 30 Mark, aber nicht mehr als 60 Mark beträgt, nach Wahl des Forderungsberechtigten der Bürgermeister und das Bezirksamt, im Uebrigen die Bezirksämter bedingte Zahlbefehle erlassen und dieselben, wenn nicht rechtzeitig Widerspruch von dem Schuldner erhoben wird, für vollstreckbar erklären.
Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit sind die Bestimmungen des Z. 9 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes vom 44. Juni d. I., betreffend die Verwaltungsrechtspflege, maßgebend.
Auf das Verfahren finden die M. 628 Absatz 2, 630, 634, 632, 634, 635 erster Satz, 639 Absatz t, 644, 642 und 643 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Gegen den Bollstreckungsbesehl ist Einspruch im Sinne von M.,303—344 Civilprozeßordnung nicht zulässig. Einwendungen gegen die Vollstreckung, welche den Forderungsanspruch selbst betreffen, sind bei der zur Entscheidung über diesen zuständigen Behörde geltend zu machen.
. 4.
Der Ausspruch der die Vollstreckung anordnenden Behörde (Bollstreckungsbehörde), daß wegen eines bestimmten Forderungsbetrages gegen eine bestimmte Person die Zwangsvollstreckung zu erfolgen habe, gilt als vollstreckbare Ausfertigung im Sinne der Civilprozeßordnung.
. 5.
Ueber Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung in verwaltungsgerichtlichen Sachen entscheidet unter den in Z. 45 Schlußsatz des Gesetzes vom 44. Juni d. I., die Verwaltungsrechtspflege betreffend, gedachten Voraussetzungen das Verwaltungsgericht, welches in erster Instanz erkannt hat.
Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei derselben zu beobachtende Verfahren betreffen, sowie über Erinnerungen in Ansehung der in Ansatz gebrachten Kosten entscheidet, wenn es sich um Vollstreckungs-
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