Verordnung.
(Vom 10. Juni 1885.)
Den Verkehr auf der Karlsruhe-Durlacher Dampfstraßeubahn betreffend.
Z. 8 der in obigem Betreff ergangenen Verordnung vom 20. August 1881 (Gesetzesund Verordnungsblatt Seite 243) erhält folgende Fassung:
Die Länge eines Fahrzuges darf 40 Meter (Lokomotive und fünf Wagen) nicht überschreiten.
Karlsruhe, den 10. Juni 1885.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor.
Eisenlohr.
Vät. Scherer.
Druck und Verlag von Malsch <K Vogel in Karlsruhe.