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XXI.

Hufe bei der Spar- und Waisenkasse zu führendes besonderes Buch die Zeit der Verpfändung, der Name des Entleihers, der Betrag der Schuld, sowie die Gattung und Beschaffenheit des Pfandstücks mit fortlaufenden Nummern eingetragen und diese Einträge von dem Vorstande oder Kontroleur und dem Rechner durch Unterschrift beurkundet werden.

Die Anstalt ist ferner befugt, in den Faustpfandverträgen zu bedingen, daß sie ermächtigt sei, im Falle des Verzugs des Schuldners oder sonstiger Nichterfüllung der satzungsmäßigen Obliegenheiten die Pfandstücke ohne Beachtung der Formen des Landrechtsatzes 2078 in und außer dem Konkurse zu veräußern.

Dies wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Karlsruhe, den 25. Juni 1885.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

Der Ministerialdirektor.

Eisenlohr.

Vät. Muser.

Druck und Verlag von Malsch «L Vogel in Karlsruhe.