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XVI.

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(Vom 17. Juni 1889.)

Die Vorbereitung für den höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und inneren Verwaltung betreffend.

Unter Bezugnahme auf die in obigem Betreff ergangene Bekanntmachung des vormaligen Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der Justiz vom 3. August 1880 (Gesetzes­und Verordnungsblatt Nr. XXIX.) und die Verordnung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts vom 11. August 1883 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XVII.) wird hiemit bekannt gegeben:

Die zu militärischen Hebungen verwendete Zeit wird nur den im Frühjahr rezipirten Rechtspraktikanten und zwar zur einen Hälfte auf die gerade im Laufe befindliche Vor- bereitnngszeit (vergleiche Verordnung vom 11. August 1883 Z. 9 Ziffer 1, 2, 3, 4), zur anderen Hälfte aber unmittelbar nach dem nächsten Wechsel zwischen Justiz und Ver­waltung ungerechnet.

Tritt ein solcher Wechsel nach einer Hebung nicht mehr ein, so wird die hiernach etwa erforderliche Nachsicht von der fehlenden Borbereitungszeit regelmäßig nur dann bewilligt werden, wenn der betreffende Rechtspraktikant spätestens 14 Tage nach seiner Rezeption die Praxis bei einer Staatsbehörde begonnen hat.

Karlsruhe, den 17. Juni 1889.

Großherzogliches Ministerium Großherzogliches Ministerium des Innern,

der Justiz, des Kultus und Unterrichts. Turban.

Nokk. Vät. O. Jsele.

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(Vom. Juni 1889.)

Die gegenseitige Anerkennung der Prüfungszeugnisfe für das höhere Lehrfach zwischen Baden und Preußen

betreffend.

Zwischen der Großherzoglich Badischen und der Königlich Preußischen Regierung ist die gegenseitige Anerkennung der Prüfungszeugnisse für das Lehramt an höheren Schulen vereinbart worden. Dabei ist Vorbehalten,

daß die in Baden erworbener: Befähigungs- (Oberlehrer-, Lehrer-) Zeugnisse für das Gebiet der Preußischen Monarchie nur Geltung erlangen, wenn durch die Prüfung festgestellt ist, daß der Kandidat, sofern er einer der beiden christlichen Kirchen angehört, nicht blos in den in Z. 7 der badischen Prüfungsordnung bezeichneten