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,) Vom Tage -erBestätigung dieser Convention an, soll zwischen den sämmtlichen jetzigen und künftigen Landen Sr. Kurfürst!. Durchlaucht von Baden, und den gesan.mtcn jetzigen und künftigen Landestheilen der hochlöbk. Eidgenossenschaft ein vollkommen freyer Zug der/ gestalt bestehen, daß alle angehörige des einen und des andern Staats bey ihrem Hinüber- ziehen, oder wenn ihnen eine Erbschaft oder sonst ein Vermögen auf der andern Seite zufällt, von allen und jeden desfallsigen Abgaben, es mögen dieselben den Namen Abzugs- Manumissons-Emigrarions. Gebühren oder welchen andern Namen immer haben, fie mö­gen bisher von dem Staat selbst oder dessen Dienern bezogen worden seyn, auf ewige Zei­ten befreyt seyen, und solle hierinnen die vollkommenste Gleichheit von beyden Staaten beob­achtet werden.

2) Jene Abgaben, welche nicht von der Erportation herrühren, sondern die in dem glei, chen Fall auch von den im Lande wohnenden und darinn bleibenden Einwohnern bezogen werden, sind hierunter nicht begriffen, und es werden daher

3 ) diejenigen HandänderungsGebühren, welche in mehreren Cantonen von Verkauf, Ab­tretung oder Schenkung unbeweglichen Eigenthums nach bestehenden Gesetzen bezogen werden, eben so Vorbehalten , als

4) die wegen der Kriegskosten in der Badischen Markgrafschaft auf jedes ausser Land ge­hende Hundert gelegte Abgabe von zwey Procent fernerhin bis zu Tilgung dieser Kosten zu entrichten sind, wobey aber den hochlöbl. Cantonen frey gelassen ist, so lange diese Abgabe Kurbadifcher Seits gehoben wird, dieselben auch von dem aus ihrem Gebiet in die Badische Markgrafschaft gezogen werdenden Vermögen auf gleiche Weise zu beziehen.

5 ) Kann sich diese wechselseitige AbzugsFreiheit auf die in dem anliegenden Vrrzeichniß bemerkte unter Kurbadischer Landeshoheit befindliche Orte und Landsassen, welche für sich zum Abzug an oder zum Theil berechtigt sind, so lange sie sich nicht freywillig diesem Vertrag anschlieffen, als wesfalls man sich Kurbadifcher Seits noch ferner alle Mühe geben wird, nicht erstrecken, dagegen bleibt aber auch den hochlöblichen Cantonen unbenommen, den gleichen Abzug von dem Vermögen, das auf ihrem Gebiet in solche Orte gebracht wird, fernerhin und bis auf den unterstellten Fall zu erheben.

6) Wird die Ratifikation Sr. Durchlaucht oes Herrn Kurfürsten von Baden, so wie auch -ie Ratification Sr. Excellenz des Herrn Landammanns der Schweiz und der Gemeineid- genöfsischen Tagsatzung Vorbehalten, und sollen düse Genehmigungen, sobald fie erfolgt sind, gegeneinander ausgewechfelt werden.

Urkundlich nachstehender beyderfeitiger Unterschriften und beygedrucktem Siegel.

So geschehen Schafhausen den 6. Hornung 1804.

( 1 ^ 8 ) Franz Baur von Heppenstein, (I.. 5 ) David Stockar von Neuforn,

HofrathsPräsident.

(l..8) Carl Maximilian Maler, Geheimer (b.. 5 .) Carl von Reding.

Hofrath und Referendar.