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XXIV.
Hat in solchem Falle ein Geometer durch den Vertragsabschluß die Grenze der Angemessenheit überschritten, so kann die Gebührenforderung auf Antrag oder auch ohne Vorliegeu eines solchen durch die Großherzogliche Oberdirektion des Wasser- und Straßenbaues ermäßigt werden.
Gegen die Entscheidung der Großherzvglichen Oberdirektion ist die Rekursbeschwerde au Großherzogliches Ministerium des Innern zulässig.
. 18.
Die Geometer sind verpflichtet, die von ihnen übernommenen Arbeiten unter Beachtung der bestehenden Vorschriften zum Vollzug zu bringen und, soweit besondere Vorschriften nicht
erlassen sind, jeweils die geeignetste und beste Methode für die Ausführung zu wählen. Für
die Herstellung von Meßurkunden sind die Bestimmungen der Anweisung zur stückweisen Vermessung der Liegenschaften nebst den ergangenen Ergäuzungsvorschriften, sowie der Dieust- weisung für Bezirksgeometer maßgebend.
Hinsichtlich der für den Vollzug der Vermesfungsarbeiten zu beobachtenden Genauigkeit haben überall die bei der staatlichen Katastervermefsung geltenden, durch die Anweisung zur stückweisen Vermessung festgestellten Grundsätze Anwendung zu finden derart, daß eine Arbeit nur dann als richtig im Sinne von Z. 19 dieser Verordnung gelten kann, wenn die dort festgesetzten Fehlergrenzen nicht überschritten find.
. 20 .
Die Geometer haben die ihnen ertheilten Aufträge zur Ausführung geometrischer Arbeiten in der Regel persönlich zu vollziehen. Die Verwendung technischer Gehilfen hierzu ist nur mit Ermächtigung Großherzoglicher Oberdirektion des Wasser- und Straßenbaues und unter Verantwortlichkeit der Geometer gestattet. Voraussetzung zur'Ertheilung dieser Ermächtigung ist der Nachweis ausreichender Befähigung sowie der Unbescholtenheit der zu verwendenden Gehilfen.
Die für die Verrichtungen technischer Gehilfen vom Geometer zu beanspruchenden Gebühren richten sich nach den Bestimmungen von Z. 17, jedoch dürsen die in Anrechnung zu bringenden Gebührenansätze höchstens der dort festgesetzten Tagegelder und Zuschläge erreichen; bei Benützung der Eisenbahn oder des Dampfschiffs darf nur die dritte beziehungsweise zweite Klaffe angerechnet werden.
Gegeben zu Schloß Baden, den 26. November 1891.
Eisenlohr.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 1R-. Waltz.
Druck und Verlag von Malsch L Vogel in Karlsruhe.