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XXIII.
Nur in diesem Zustande dürfen die Gegenstände aus dem Hause weggebracht werden.
4. Nicht waschbare Gegenstände, Bettstatten, Möbel u. s. w., die mit den Kranken in Berührung gekommen sind, müssen sorgfältig und wiederholt mit Tüchern, die mit 5prozentiger Karbollösung (Karbolseifenlösung) befeuchtet sind, abgerieben werden. Nach der Benützung sind die Tücher zu verbrennen.
5. Nach Ablauf der Krankheit sind in den Räumen, in denen der Typhuskranke gelegen war, vor deren Wiederbenützung die Fußböden mit bprozentiger Karbollösung (Karbolseifenlösung) abzuwaschen. Die Wände der Krankenräume werden mit Kalkmilch getüncht oder mit desinfizirender Flüssigkeit abgewaschen. Tapeten werden mit Brot abgerieben, die verwendeten Brotkrumen sind zu verbrennen.
6. Nach erfolgter Desinfektion sind die Krankenräume, wenn irgend möglich, 24 Stunden lang unbenutzt zu lassen und reichlich zu lüsten, im Winter auch zu Heizen.
Bekanntmachung.
Kriegsleistungen betreffend.
(Vom 18. November 1893.)
Nachstehend bringen wir die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. November 1893 (Centralblatt für das Deutsche Reich Nr. 45 Seite 310) zur öffentlichen Kenntniß.
Karlsruhe, den 18. November 1893.
Großherzogliches Ministerium des Innern. Eisenlohr.
Vdt. Arnold.
Auf Grund des Artikel 1 Z. Io. der Kaiserlichen Verordnung vom 14. April 1888 (Reichs-Gesetzblatt Seite 142), betreffend die Abänderung und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Kriegsleistungen, und mit Bezug auf die Kaiserliche Verordnung vom 27. Juni 1890 (Reichs-Gesetzblatt Seite 75), betreffend die Ergänzung der vorgedachten Verordnung, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für die im Falle eines Krieges zur Verwendung kommenden schweren Pferde kaltblütigen Schlages der Tagesfouragesatz an Heu von 3000 auf 7500 Gramm erhöht worden ist.
Berlin, den 3. November 1893.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Boetticher.
Druck und Verlag von Malsch L Vogel in Karlsruhe.