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XXIV.

II. Der Absatz 1 des 8- 7 erhält den Zusatz: Unbeschadet dieser Frist kann das Justiz­ministerium die Zeit bestimmen, vor deren Ablauf der Nichtbestandeue der Prü­fung sich nicht wieder unterziehen darf.

III. In Absatz 1 und im letzten Absatz des Z. 8 werden die Worte:

ihre Praxis bei einer Staatsbehörde" beziehungsweiseder Praxis" ersetzt durch die Worte:

den Vorbereitungsdienst" beziehungsweisedes Vorbereitungsdienstes".

Der Absatz 2 des nämlichen Paragraphen wird ersetzt durch die Bestimmung:

Die Leistung des Vorbereitungsdienstes kann erfolgen bei Gerichten, Staats­anwaltschaften, Notaren, Rechtsanwälten und Behörden der innern Verwaltung. Das zuständige Ministerium kann die Leistung bei anderen Stellen gestatten.

IV. In 8- 9 nach der Fassung von 1883 hat Ziffer 3 zu lauten:

3. zwölf Monate im Dienste bei staatlichen Behörden der innern Verwaltung oder den vom Ministerium des Innern bezeichnten anderen Verwaltungsbehörden.

V. Im Absätze 2 des 8- 13 wird das Wort

Badischen

gestrichen.

VI. Als Z. 16 wird eingeschoben:

Wer den einjährigen Militärdienst in der Zeit zwischen der Rechts- Praktikanten- und der Referendärsprüsung leistet und in Folge dessen die Referen- därsprüfung erst später ablegt, soll, wenn er nachweist, daß er nach Entscheidung der Ersatzbehörde wegen zeitiger Untauglichkeit den einjährigen Militärdienst vor der Rechtspraktikantenprüfung nicht leisten konnte, nach bestandener Referendärs- prüfung ans Ansuchen in die Reihenfolge der im vorhergegangenen Jahre Geprüften nach Maßgabe des Ergebnisses seiner Prüfung eingestellt werden.

Wenn ein Rechtspraktikant wegen militärischer Hebungen, welche in die Zeit zwischen der Rechtspraktikanten- und der Referendärsprüsung fallen, die Re- ferendärsprüfnng erst später ablegt, soll auf thunlichste Ausgleichung dieses Nach­theils bei seiner Verwendung und Anstellung Bedacht genommen werden.

VII. Die bisherigen 88- 16 und 17 erhalten die Bezifferung 17 und 18.

Artikel 2.

Das Justizministerium wird ermächtigt, eine Zusammenstellung der nunmehr geltenden Bestimmungen der landesherrlichen Verordnung obigen Betreffs durch das Gesetzes- und Ver­ordnungsblatt bekannt zu machen.

Gegeben zu Karlsruhe, den 27. November 1893.

Friedrich.

Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: Dr. Seyb.

Nokk- Eisenlohr.