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XITX.

Verordnung.

(Vom 15. November 1894.)

Die Gewährung von Entschädigungen bei Seuchenverlusten betreffend.

Zum Vollzug des Gesetzes vom 13. März 1894, betreffend die Gewährung von Ent­schädigungen bei Seuchenverlusten (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 123), wird bestimmt:

8 - 1 -

Mit Wirkung vom 1. Juni 1895 ab findet aus die in der Anlage verzeichneten Gemeinden die Bestimmung des Z. 8 Absatz 1 des genannten Gesetzes Anwendung, wornach für mit Rauschbrand behaftete Rindviehstücke im Alter zwischen 6 Monaten und 2 Jahren eine Ent­schädigung von ^/s des gemeinen Werths nur gewährt wird, wenn der Besitzer nachweist, daß die Thiere in den letzten 12 Monaten der Schutzimpfung durch einen beamteten Thierarzt unterzogen worden sind.

8 - 2 .

In den in der Anlage verzeichneten Gemeinden wird alljährlich im Frühjahr die Schutz­impfung gegen den Rauschbrand auf Staatskosten vorgenommen.

Die Bekanntgabe der Tagfahrten zur Impfung erfolgt durch das Großherzogliche Bezirksamt.

Karlsruhe, den 15. November 1894.

Großherzogliches Ministerium des Innern. Eisenlohr.

Vät. Or. Schneider.

Amtsbezirk Mosbach: Obrigheim, Oberschefflenz.

Amtsbezirk Adelsheim: Hüngheim, Osterburken, Schlierstadt, Sindolsheim. Amtsbezirk Buchen: Götzingen, Waldstetten, Gerichtstetten, Höpfingen,

Altheim,

Hardheim.

Anlage.

Amtsbezirk Tauberbischofsheim: Gerchsheim,

Gissigheim,

Oberndorf,

Uiffingen-Gräffingen,

Uissigheim,

Großrinderfeld,

Grünsfeld,

Jmpfingen,

Wenkheim,

Zimmern.

Amtsbezirk Wertheim:

Bettingen,

Dertingen,

Niklashausen.