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XVII.

(Seite 1.)

Forderungszettel über evaug. Kirchensteuern.

Herr.

in..

schuldet für das Jahr .

nach umstehenden Entzifferungen:

I. Laut Erhebungsregister O.-Z.. im Steuerdistrikt

. allgemeine Kirchensteuer an die ev.-prot.

Landeskirche im Großherzogthum Baden .A.H

II. Laut Einzugsregister O.-Z.für den

WT °-mch-

Kirchensteuer an das evangelische Kirch­spiel ..

zusammen .A.H

Die angegebenen Steuerkapitalien und Steueranschläge, wie die bezeichneten Schuldigkeiten stimmen mit den betreffenden Registern überein, was mit dem Anfügen beurkundet wird, daß dem Pflichtigen die Einsicht des ihn betreffenden Inhalts der Register gestattet ist.

Die Schuldigkeiten unter I. Ziffer 1, 2,3 und II Ziffer 1,2,3 sind zur einen Hälfte sofort fällig und innerhalb 21 Tagen, von der Zustellung des Forderungszettels an gerechnet, zu entrichten; die andere Hälfte wird auf 1. August fällig.

Die Kirchensteuer von den nach Artikel 15 des Einkommen­steuergesetzes Pflichtigen, wie auch alle Nachträge sind in ihrem ganzen Betrag sofort fällig und innerhalb 21 Tagen nach er­folgter Anforderung zu bezahlen.

Die Zahlung der Kirchensteuerschuldigkeiten an den Erheber hat kostenfrei zu geschehen.

., den ..

Der Kirchensteucrerheber: