156
XIX.
OK
W
Die Zahlungsfrist ist mit Rücksicht auf die Größe der Forderung und die Vermögens- Verhältnisse des Schuldners auf mindestens acht Tage und höchstens vier Wochen zu bestimmen.
Sind mehrere Schuldner für die Forderung fammtverbiudlich haftbar, so ist jedem eine besondere Zahlungsaufforderung für den ganzen Betrag, unter Erwähnung seiner sammtver- bindlichen Haftung, zuzustellen.
8- 3.
Mit der Zustellung der Zahlungsaufforderung beauftragt die Amtskasse den Ortssteuererheber, wenn dieser auch den Einzug besorgen soll. Der Auftrag erfolgt mittels Einzugs- Verfügung nach dem anliegenden Muster 2. Der Erheber hat die Vornahme der Zustellung, bei welcher erforderlichen Falls die Bestimmung in H. 166 Absatz 1 Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwendung findet, unter Angabe des Tages derselben, sowie der Person, welcher zugestellt ist, aus der Zahlungsaufforderung und ebenso auf der Einzugsversügung zu beurkunden.
Wenn die Amtskasse den Einzug unmittelbar besorgt, so kann sie mit der Zustellung und deren Beurkundung statt des Steuererhebers einen sonstigen Unterbeamten beauftragen oder die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirken lassen. Letztere Art der Zustellung ist insbesondere dann anzuwenden, wenn der Schuldner außerhalb des Großherzogthums wohnt. Sie geschieht in der Weise, daß der Diener der Amtskasse das zuzustellende Schriftstück unter der Adresse des Schuldners nach dessen Wohnort zur Post giebt und Bescheinigung hierüber zu den Akten ertheilt. Die Zustellung wird mit der Uebergabe zur Post als bewirkt angesehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt.
8 - 4 .
Die Zustellung erfolgt an einen etwaigen Generalbevollmächtigten oder Vermögensverwalter des Schuldners mit der gleichen Wirkung wie an diesen selbst.
Ist der Schuldner minderjährig oder entmündigt, so hat die Zustellung der Zahlungsaufforderung an den gesetzlichen Vertreter desselben zu geschehen.
Gehört der Schuldner dem aktiven Heere oder der aktiven Marine an, so erfolgt die Zustellung mittels Ersuchens an die zunächst Vorgesetzte Kommandobeyörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie u. s. w.).
Ist der Schuldner verhaftet, so ist der Gefängnißvorstand beziehungsweise die Strafanstaltsdirektion um Vermittelung der Zustellung zu ersuchen.
8 - 5 .
Die Zustellung einer Zahlungsaufforderung an den Schuldner selbst unterbleibt, wenn derselbe an einem entfernten Orte außerhalb des Deutschen Reichs sich aufhält oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Hat der Schuldner einen Vertreter im Jnlande, so geschieht die Zustellung an diesen, andernfalls ist dieselbe, soweit es angemessen erscheint, an die im Jnlande befindlichen nächsten Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, volljährige Kinder oder Geschwister) des Schuldners zu bewirken.