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III.
Artikel 2.
Die Baudirektion besteht aus einem Vorstand und der erforderlichen Anzahl von ordentlichen Kollegialmitgliedern. Die bautechnischen Referenten der Ministerien werden derselben als außerordentliche Mitglieder beigegeben.
Ueber die Art der geschäftlichen Behandlung der der Baudirektion obliegenden Aufgaben (Artikel 5) und über die Beiziehung der außerordentlichen Mitglieder dieser Behörde zu kollegialen Berathungen und Beschlußfassungen wird eine vom Finanzministerium zu erlassende Geschäftsordnung die näheren Bestimmungen treffen.
Jeder Bezirksbauinspektion steht ein Bezirksbauinspektor vor. Nach Bedarf werden den Bezirksbauinspektionen Regierungsbaumeister als zweite Beamte und Stellvertreter der Vorstände zugetheilt.
Artikel 3.
Den Bezirksbauinspektionen liegt, jeder innerhalb ihres Dienstbezirks, ob:
1. den aus dem staatlichen Hochbauwesen sich ergebenden Dienstaufgaben gemäß den darüber durch das Finanzministerium zu erlassenden besonderen Dienstvorschriften sich zu unterziehen, sofern nicht für den einen oder anderen Zweig der Staatsverwaltung besondere Fürsorge getroffen ist oder noch getroffen wird;
2. das Bauwesen der Gemeinden, anderer Körperschaften und Stiftungen, wenn es von der betreffenden Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde gewünscht wird, zu besorgen, soweit es unbeschadet der Dienstaufgaben unter Ziffer 1 geschehen kann;
3. bei technischen Aufgaben der Baupolizei auf Ersuchen der Bezirkspolizeibehörde mitzuwirken.
Artikel 4.
Den technischen Referenten für Bausachen können durch die Ministerien und die diesen unterstellten Zentralmittelstellen nach den von den einzelnen Ministerien zu ertheilenden Vorschriften folgende Aufgaben zugewiesen werden:
1. die technische Prüfung der Voranschläge der Bezirksbauinspektionen oder von Theilen solcher über bauliche Unterhaltung und Aenderungen der dem betreffenden Ministerial- ressort unterstehenden Staatsgebäude;
2. die Mitwirkung bei den Vorarbeiten über neu aufzuführende Staatsgebäude (Wahl des Bauplatzes, Feststellung des Bauprogramms, Skizzirung des Bauplans und dergleichen);
3. die Begutachtung der Entwürfe und Kostenvoranschläge der Bezirksbauinspektionen über staatliche Neubauten sowie über Bauprojekte von Gemeinden, sonstigen Körperschaften und Stiftungen, soweit diese Begutachtung von den staatlichen Aufsichtsbehörden gewünscht wird;
4. die Nachschau bei den in Ausführung begriffenen staatlichen Neubauten und Unterhaltungsarbeiten einschließlich der technischen Abnahme nach der Bauvollendung;