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V.
1. Der Satz
„Die Fürstliche Standesherrschaft, sowie überhaupt das Fürstliche Hausvermögen ist „Stammgut des Fürstlichen Hauses Leiningen"
bedeutet:
Die das Fürstlich Leiningische Stammgut bildenden unbeweglichen und beweglichen Vermögensstücke (Z 6 des Hausgesetzes), im Gegensätze zu dem im Z 22 des Hausgesetzes erwähnten Fürstlichen Privatvermögen, stehen nicht im Einzeleigenthume des jeweiligen Fürsten, sondern im Gesammteigenthnme des Fürstlichen Hauses als einer juristischen Person oder Körperschaft (der „Fürstlichen Standesherrschaft" im subjektiven Sinne).
2. Der Satz
„Dasselbe kann nur unter den durch diese Eigenschaft bedingten und beziehungsweise „in dem gegenwärtigen Hausgesetze noch weiter vorgeschriebenen Beschränkungen besessen „und genossen werden"
bedeutet:
Dem jeweiligen Fürsten zu Leiningen, als dem Haupte des Hauses, kommt lediglich die Verwaltung und Nutznießung des unter 1 erwähnten Fürstlichen Hausvermögens zu.
Wir, die mitunterzeichneten Agnaten des Fürstlich Leiningischen Hauses, erklären noch ausdrücklich, daß Wir niemals einem Hausgesetze Unsere Zustimmung ertheilt haben würden, das im Widerstreite mit vorstehenden Sätzen das Eigenthum an dem Fürstlichen Stammgute dem jeweiligen Fürsten zugesprochen haben würde.
8. gez. Ernst Fürst zu Leinin gen
Amorbach, 3. April 1899.
Amorb ach, den 27. März 1899.
Emich Erbprinz zu Leiningen
8. Für Uns und die unter Unserer väterlichen Gewalt stehenden Prinzen Emich- Ernst und Karl zu Leiningen
Nizza, den 30. März 1899.
1^. 8 Prinz Eduard Leiningen
Verordnung.
(Vom 18. Januar 19000
Die Gebühren für Eheverträge und Güterrechtseintragungen betreffend.
Auf Grund des tz 101 Absatz 2 des Rechtspolizeikostengesetzes vom 15. Juni 1899 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 201) wird bestimmt: