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XIX.

Verordnung.

(Vom 21. April 1900.)

Die Zuständigkeit für die Todeserklärung von Badischen Staatsangehörigen ohne inländischen

Wohnsitz betreffend.

Auf Grund des Z 961 der Civilprozeßordnung wird bestimmt:

Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung von Badischen Staats­angehörigen, welche einen Wohnsitz im Deutschen Reiche nicht gehabt haben, ist das Amts­gericht Karlsruhe zuständig.

Karlsruhe, den 21. April 1900.

Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.

Nolk.

Vät. Dietsche.

BckMitmchmlg.

(Vom 25. April 1900.)

Die Vieheinfuhr aus Oesterreich-Ungarn betreffend.

Aus dem ungarischen Comitat Nyitra (Neutra) ist die Einfuhr von Rindvieh bis auf Weiteres verboten (vergleiche die Bekanntmachung vom 30. Januar 1893, Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 21).

Karlsruhe, den 25. April 1900.

Großherzogliches Ministerium des Innern. Eisenlohr.

Vät. Conradi.

Druck und Verlag von Malsch «L Bogel in Karlsruhe.