602
XIX.
Verordnung.
(Vom 21. April 1900.)
Die Zuständigkeit für die Todeserklärung von Badischen Staatsangehörigen ohne inländischen
Wohnsitz betreffend.
Auf Grund des Z 961 der Civilprozeßordnung wird bestimmt:
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung von Badischen Staatsangehörigen, welche einen Wohnsitz im Deutschen Reiche nicht gehabt haben, ist das Amtsgericht Karlsruhe zuständig.
Karlsruhe, den 21. April 1900.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
Nolk.
Vät. Dietsche.
BckMitmchmlg.
(Vom 25. April 1900.)
Die Vieheinfuhr aus Oesterreich-Ungarn betreffend.
Aus dem ungarischen Comitat Nyitra (Neutra) ist die Einfuhr von Rindvieh bis auf Weiteres verboten (vergleiche die Bekanntmachung vom 30. Januar 1893, Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 21).
Karlsruhe, den 25. April 1900.
Großherzogliches Ministerium des Innern. Eisenlohr.
Vät. Conradi.
Druck und Verlag von Malsch «L Bogel in Karlsruhe.