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XXV. 8 3.
Die Prüfung zerfällt:
1. in die Vorprüfung und
2. in die Hauptprüfung.
8 4 .
Die Vorprüfung besteht in der schriftlichen Ausarbeitung je einer Aufgabe aus der Veterinärpolizei, der gerichtlichen Thierheilkunde, der Gesundheitspflege und der Zucht der landwirthschaftlichen Hausthiere
mit besonderer Berücksichtigung der Reichs- und Staatsgesetze und Verordnungen, sowie der inländischen Verhältnisse.
Die Vorarbeiten werden am Wohnsitze des Kandidaten mit beliebiger Benützung literarischer Hilfsmittel gefertigt; letztere sind in der Ausarbeitung zu nennen. Drei Monate nach Empfang der Aufgabe sind die Arbeiten an das Ministerium des Innern einzusenden.
8 5.
Sind sämmtliche Vorarbeiten eines Kandidaten genügend ausgefallen, so wird derselbe zur Ablegung der Hauptprüfung einberufen.
Diese besteht aus:
einem praktischen, einem mündlichen und einem schriftlichen Theil.
8 6 .
Im praktischen Theil hat der Kandidat
1. mikroskopische Untersuchungen auszuführen;
2. ein lebendes Thier mit Bezug auf eine veterinärpolizeilich oder forensisch wichtige Krankheit oder auf seine Zuchttanglichkeit zu untersuchen und über den Fall einen mündlichen Vortrag zu halten;
3. ein todtes Thier unter Beachtung der für polizeiliche und gerichtliche Fälle geltenden Regeln ganz oder theilweise zu öffnen und den Befund zu Protokoll zu diktiren.
8 7 .
Im mündlichen Theil der Hauptprüfung hat der Kandidat Fragen aus der Veterinärpolizei, der gerichtlichen Thierheilkunde, der Gesundheitspflege, der Zucht der landwirthschaftlichen Hausthiere und der Fleischbeschau zu beantworten.
Dieser Theil der Prüfung hat für jeden Kandidaten mindestens eine Stunde zu dauern.