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XXV. 8 3.

Die Prüfung zerfällt:

1. in die Vorprüfung und

2. in die Hauptprüfung.

8 4 .

Die Vorprüfung besteht in der schriftlichen Ausarbeitung je einer Aufgabe aus der Veterinärpolizei, der gerichtlichen Thierheilkunde, der Gesundheitspflege und der Zucht der landwirthschaftlichen Hausthiere

mit besonderer Berücksichtigung der Reichs- und Staatsgesetze und Verordnungen, sowie der inländischen Verhältnisse.

Die Vorarbeiten werden am Wohnsitze des Kandidaten mit beliebiger Benützung literari­scher Hilfsmittel gefertigt; letztere sind in der Ausarbeitung zu nennen. Drei Monate nach Empfang der Aufgabe sind die Arbeiten an das Ministerium des Innern einzusenden.

8 5.

Sind sämmtliche Vorarbeiten eines Kandidaten genügend ausgefallen, so wird derselbe zur Ablegung der Hauptprüfung einberufen.

Diese besteht aus:

einem praktischen, einem mündlichen und einem schriftlichen Theil.

8 6 .

Im praktischen Theil hat der Kandidat

1. mikroskopische Untersuchungen auszuführen;

2. ein lebendes Thier mit Bezug auf eine veterinärpolizeilich oder forensisch wichtige Krankheit oder auf seine Zuchttanglichkeit zu untersuchen und über den Fall einen mündlichen Vortrag zu halten;

3. ein todtes Thier unter Beachtung der für polizeiliche und gerichtliche Fälle geltenden Regeln ganz oder theilweise zu öffnen und den Befund zu Protokoll zu diktiren.

8 7 .

Im mündlichen Theil der Hauptprüfung hat der Kandidat Fragen aus der Veterinär­polizei, der gerichtlichen Thierheilkunde, der Gesundheitspflege, der Zucht der landwirthschaft­lichen Hausthiere und der Fleischbeschau zu beantworten.

Dieser Theil der Prüfung hat für jeden Kandidaten mindestens eine Stunde zu dauern.