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XIRII.
Artikel 19 bestimmten Frist nachkommt, ferner wer für sich oder einen Andern in einer Steuererklärung oder bei der fraglichen Anmeldung oder bei den im Artikel 18 Absatz 2 bezeichnet«: Gesuchen wahrheitswidrige Angaben macht, verfällt, wenn in Folge davon der Steuerpflichtige nicht oder zu nieder zur Einkommensteuer veranlagt oder ein Steuerabgang oder Rückersatz zur Ungebühr festgestellt worden ist, in eine dem zehnfachen Betrage der hinter- zogenen Steuer beziehungsweise des zur Ungebühr festgestellten Steuerabgangs oder Rückersatzes gleichkommende Strafe. Als Grundlage für die Berechnung dieser Strafe gilt bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 19 der einfache Betrag der von dem Erblasser zu wenig entrichteten und van den Erben nicht angemeldeten Steuer. Neben der verwirkten Strafe ist die nicht oder zu wenig entrichtete beziehungsweise zur Ungebühr in Abgang genommene noch nicht verjährte Steuer nachzuzahlen und die zur Ungebühr empfangene Steuerrückvergütung, soweit eine Verjährung der Rückforderung noch nicht eingetreten, zurückzuerstatten. Die Festsetzung dieser Beträge erfolgt durch die Bezirkssteuerstelle, welche dabei an die Stelle des Schatzungsraths tritt.
Ist der Betrag der vorenthaltenen beziehungsweise der zur Ungebühr in Abgang genommenen oder rückersetzten Steuer nicht festzustellen, so kann eine Strafe bis zu 5000 -H. ausgesprochen werden.
Artikel 24.
Ordnungsstrafen. Straflosigkeit.
Wird dargethan, daß eine der im vorhergehenden Artikel mit Strafe bedrohten Verfehlungen nur auf einem Versehen beruht, so tritt neben Nachzahlung der nicht oder zu wenig entrichteten oder zur Ungebühr in Abgang genommenen Steuer beziehungsweise neben Rückerstattung der zur Ungebühr empfangenen Steuerrückvergütung an Stelle der daselbst angedrohten Strafe nur eine Ordnungsstrafe bis zu 500 ^5., welche jedoch den Betrag der ersteren Strafe nicht übersteigen darf.
Die gleiche Ordnungsstrafe ist verwirkt, wenn ein Steuerpflichtiger den ihm durch dieses Gesetz auferlegten sonstigen Verbindlichkeiten zuwiderhandelt oder ihre Erfüllung verweigert oder dabei wahrheitswidrige Angaben macht.
Wird die unterlassene Steuererklärung, Anmeldung, Anzeige oder Angabe zwar nach Ablauf der gesetzlichen Frist, jedoch noch bevor das Vergehen bei der Bezirkssteuerbehörde angezeigt worden ist, nachgeholt oder die wahrheitswidrige Angabe innerhalb der gleichen Zeit berichtigt, so tritt gänzliche Straflosigkeit ein.
Artikel 25.
Verjährung der Strafverfolgung.
Die Verfolgung der im Artikel 23 mit Strafe bedrohten Steuervergehen verjährt in fünf Jahren vom Ablauf der in Betracht kommenden gesetzlichen Fristen beziehungsweise vom Tag der Abgabe der wahrheitswidrigen Angaben an.
Ordnungsvergehen (Artikel 24 Absatz 1 und 2) verjähren in einem Jahre.
Druck und Berlag von Malsch ch Vogel in Karlsruhe.