Nr. II.

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Gesetzes- und Verordnungs-Watt

für das Großherzogthum Baden.

Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 23. Januar 1900.

Inhalt.

Bekanntmachung und Verordnung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: den Vollzug des Gesetzes über die Besteuerung sür allgemeine kirchliche Bedürfnisse für den katholischen Religionstheil betreffend; die Feststellung, Erhebung und Verrechnung der allgemeinen Kirchensteuer für den katholischen Religionstheil betreffend.

Bekanntmachung.

(Vom 5. Januar 1900.)

Den Vollzug des Gesetzes über die Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse für den katholischen Religionstheil betreffend.

Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog mit Allerhöchster Staatsministerialentschließung vom 11. Dezember 1899 gnädigst geruht haben, dem nach vorgängigem Benehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen zwischen dem Herrn Erzbischof und dem Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts zum Vollzug des Gesetzes vom 18. Juni 1892, betreffend die Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse, vereinbarten Entwurf einer Wahl- und Geschäftsordnung nebst Wahlbezirks- eintheilung die staatliche Genehmigung zu erth eilen und damit zugleich die staatliche Anerkennung der nach Maßgabe dieser Wahlordnung und Wahlbezirkseintheilung geordneten Katholischen Kirchensteuer­vertretung auszusprechen, bringen wir nachstehend die Bestimmungen der auf Grund der erwähnten Ver­einbarung von dem Herrn Erzbischof in Freiburg unterm 27. Dezember 1899 erlassenen und im Anzeige­blatt für die Erzdiözese Freiburg Nr. 1 vom Jahr 1900 verkündeten Verordnung, die Organisation der Katholischen Kirchensteuervertretung betreffend, hiermit zur öffentlichen Kenntniß.

Karlsruhe, den 5. Januar 1900.

Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.

Nokk

Vcü. Bossert.

Gesetzes- und Verordnungsblatt 1900.

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