Nr. I.

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Gesetzes- und Verordnungs-Watt

für das Großherzogthum Baden.

Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 11. Januar 1900.

Inhalt.

Verordnung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die amtsgerichtlichen öffentlichen Register betreffend (Register-Verordnung).

Verordnung.

(Vom 2. Januar 1900.)

Die amtsgerichtlichen öffentlichen Register betreffend.

(Registerverordnung.)

I. Gemeinsame Vorschriften.

8 1 -

Die für das amtsgerichtliche Verfahren geltenden allgemeinen Vorschriften des Titels I der Rechts- Anwendbarkeit Polizeiordnung vom 23. November 1899 finden bei Führung des Vereins-, Güterrechts-, Schiffs-, Handels-, ^echtsM^ei-'' Genossenschafts-, Muster- und Börsenregisters insoweit Anwendung, als nicht die folgenden Vorschriften liehen entgegenstehen.') Vorschriften

9 Rechtspolizeiordnung § 61 (Gesetzes- und Verordnungsblatt 1899 Seite 665).

8 2 .

1. Bei Amtsgerichten mit mehr als einem Richter soll in der Regel die Führung aller Register (Z 1) Geschäfts-

der nämlichen Richterabtheilung für den ganzen Gerichtsbezirk übertragen werden. vertheilung.

2. Die nicht auf die Registerführung bezüglichen Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die im Handelsgesetzbuch den Gerichten, im Bürgerlichen Gesetzbuch in Bezug auf Vereine den Amtsgerichten übertragen sind, gelten, wenn nicht etwas Anderes bestimmt ist, als derjenigen Richterabtheilung mitüber­tragen, der die Führung des Handels- bezw. Vereinsregisters obliegt.

8 3.

1. Die Anmeldungen oder Anträge auf Eintragungen in die Register sowie die zur Aufbewahrung Anmeldungen, bei dem Gerichte bestimmten Zeichnungen von Firmen oder Unterschriften sind, wenn sie persönlich bei Gericht bewirkt werden, in der Regel von dem Gerichtsschreiber des Registergerichts zu Protokoll zu nehmen.

Gesetzes- und Verordnungsblatt 1900. 1