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Nr. XXH.
711
Gesetzes- und Verordnungs-Matt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag, den 31. Mai 1900.
Inhalt.
Gesetz: Die Feststellung des Staatshaushaltsetats sür die Jahre 1900 und 1901 betreffend.
Gesetz.
(Vom 30. Mai 1900.)
Die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1900 und 1901 betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
Artikel 1.
Der Haushaltsetat der allgemeinen Staatsverwaltung wird auf Grund der diesem Gesetz beigefügten Beilage Nr. 1 wie folgt festgestellt:
Die ordentlichen Ausgaben für 1900 betragen. 74994023 ^.
Einnahmen
74804952
Ueberschuß der ordentlichen Ausgaben für 1900 Die ordentlichen Ausgaben für 1901 betragen .
„ „ Einnahmen „ „ „ . .
189071 A. 75855763 ZL 75501756 ..
Ueberschuß der ordentlichen Ausgaben für 1901 .... Die außerordentlichen Ausgaben für 1900101 betragen . .
„ „ Einnahmen „ „ „ - -
Ueberschuß der außerordentlichen Ausgaben für 1900H1
Uebertrag
96
354007 15023 927 1565207 ..
13458720 13458720 -H.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1900.