Nr. V.
g
Gelch es- und Verordnungs-Watt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Freitag den 17. Februar 1899.
Inhalt.
Verordnung des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Erhebung örtlich kirchlicher Steuern in katholischen Kirchengemeinden betreffend.
Verordnung.
(Vom 23. Januar 1899.)
Die Erhebung örtlich kirchlicher Stenern in katholischen Kirchengemeinden betreffend.
^ ^ 2 .. 26. Juli 1888 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 883)
Zum Vollzug des Ortskirchensteuergesetzes vom 2 g Juni 1896 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 145 )
wird im Benehmen mit den Ministeriell des Innern und der Finanzen und im Einverständniß
mit dem Erzbischöflichen Ordinariat mit sofortiger Wirkung verordnet, wie folgt:
Artikel 1.
In unserer Verordnung vom 12. Mai 1890 — Geschäftsordnung für die Versammlungen der katholischen Kirchengemeinden und der katholischen Kirchengemeindevertretungen — (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 192) — wird dem Z 5 folgender Zusatz als Absatz 3 beigefügt:
„Wenn es sich um Beschlußfassung über den Kirchensteuervoranschlag oder über Ausführung kirchlicher Bauten gemäß Artikel 27 Absatz 1 oder Artikel 33 Absatz 2 des Ortskirchensteuergesetzes handelt, sollen Ort und Zeit der Versammlung und die Gegenstände der Tagesordnung angemessene Zeit vorher den Verwaltern des Domänenfiskus und der Standes- und Grundherren sowie allen denjenigen Kirchensteuerpflichtigen, welche auf einer Kirchspielsgemarkung mit einem gemeindeumlagepflichtigen Steuerkapital beziehungsweise Steueranschlag von zusammen wenigstens 50000^5. dem Beizug zur Ortskirchensteuer unterworfen sind, durch besondere Mittheilung bekannt gemacht werden, sofern nicht durch Einrückung in das Ortsverkündigungsblatt oder, wo ein solches nicht vorhanden ist, in das Amtsverkündigungsblatt eine die Tagesordnung enthaltende öffentliche Einladung zur Kirchengemeindeversammlung stattfindet."
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1899. 5