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Gesetzes- und Verordnungs-Watt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Freitag den 19. Mai 1899.
Inhalt.
Gesetze r Nachtrag zu dem Gesetze, die Feststellung des Staatshaushaltsetats sür die Jahre 1896 und 1899 betreffend; die Ausbesserung gering besoldeter Pfarrer aus Staatsmitteln betreffend.
Gesetz.
(Vom 4. Mai 1899.)
Nachtrag zu dem Gesetze, die Feststellung des Staatshaushaltsetats sür die Jahre 1898 und 1899 betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie solgt:
Artikel 1.
Die dem Gesetz vom 26. Mai 1898, die Feststellung des Staatshaushaltsetats für 1898/99 betreffend, als Beilage 4 beigefügte Zusammenstellung des Spezialbudgets der ausgeschiedenen Berwaltungszweige für die Jahre 1898 und' 1899 erhält den anliegenden Nachtrag.
Artikel 2.
Die Eisenbahnschuldentilgungskasse ist ermächtigt, die zum Vollzug des Nachtrags für den Eisenbahnbau erforderlichen Mittel gemäß Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 1898 aufzubringen.
Artikel 3.
Die Ministerien Unseres Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen sind mit dem Vollzug beauftragt.
Gegeben zu Mannheim, den 4. Mai 1899.
v. Brauer; Buchenberger.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: vr. Heintze.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1899.
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