Nr. I.
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Gesetzes- und Verordnungs-Platt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Mittwoch den 2. Januar 1895.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung r die Rangverhältnisse der Notariatsinspektoren, der Gerichtsnotare und Notare betreffend. Verordnung des Ministeriums des Innern: die Arzneitaxe betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 28. Dezember 1894.)
Die Rangverhältnisse der Notariatsinspektoren, der Gerichtsnotare und Notare betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums hinsichtlich der Rangverhältnisse der Notariatsinspektoren, Gerichtsnotare und Notare im Anschlüsse an Unsere Verordnung, die Rangverhältnisse der richterlichen Beamten und der Staatsanwälte betreffend, vom 28. September 1879 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XUV1II. Seite 769 ff.) hiermit, was folgt:
8 - 1 -
Den Rang der Notariatsinspektoren werden Wir jeweils besonders bestimmen.
8 - 2 .
Notare, welchen Wir den Rang des Oberamtsrichters verleihen, und die vorhandenen Gerichtsnotare sind den unter Ziffer 4, andere Notare sind den unter Ziffer 5 Unserer Verordnung vom 28. September 1879 bezeichnten richterlichen Beamten im Rang gleichgestellt.
8- 3.
Wir behalten Uns vor, beim Uebergang von Notaren, welche im Rang der Amtsrichter stehen, in richterliche Stellen das Zeitverhältniß dieses Rangs gegenüber demjenigen der im Amt befindlichen Amtsrichter nach Maßgabe der Anstellungsverhältniffe in beiden Dienst- Zweigen jeweils im Einzelfall zu bestimmen.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1895. 1
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