Nr. XX.
17S
Gesetzes- und Verordnungs-Matt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Freitag den 19. Juli 1895.
Inhalt.
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern: die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom kO. Juli 1895.)
Die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee betreffend.
Zum Vollzug des Artikel 9 der Bregenzer Uebereinkunft vom 5. Juli 1893 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XVIII.), die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee betreffend, wurden von den betheiligten Regierungen für die während der Schonzeiten zum Verkauf und Versandt zugelaffenen Bodenseefische nachstehende Kontrolzeichen vereinbart:
86 für Baden,
88. für Bayern,
88 für Liechtenstein,
88 für die Schweiz,
8V für Oesterreich (Vorarlberg),
INV für Württemberg.
Die Anbringung des Kontrolzeichens hat mittelst Perforirung eines Kiemendeckels zu geschehen.
In Ausführung dieser Vereinbarung wird gemäß Z. 47 Absatz 4 der Landesfischereiordnung vom 3. Februar 1888 in der Fassung vom 22. März 1894 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 142) hiemit bestimmt, daß das badische Kontrolzeichen für diejenigen Bodenseefische, welche während der Schonzeit nur zum Verkauf und Versandt gebracht werden dürfen, wenn sie mit einem Kontrolzeichen versehen sind, in der Perforirung eines Kiemendeckels mit der Marke 88 zu bestehen habe. Zugleich werden für Baden an den nachbenannten Orten Kontrol- stellen errichtet und die nachbezeichneten Aufsichtspersonen mit der Vornahme der Perforirung betraut:
Gesetzes- und Verordnungsblatt t895.
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