Nr. XXI.
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für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Freitag den 26. Juli 1895.
Inhalt.
Berordmmg des Ministeriums der Ju stiz, des Kultus und Unterrichts und des Ministeriums des Innern: die Strafregister und die Mittheilung der Strafurtheile betreffend.
Strafregistcrordmmg.
Verordnung des Bundesrathes
vom 16. Juni 1882, *) betreffend
die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mitt Heilung
der Strafurtheile.
(Zentralblatt für das Deutsche Reich 1882 S. 309).
Einrichtung der Register.
Ueber die rechtskräftigen Vernrtheilungen in Strafsachen werden Register geführt:
1. bei den von den Landesregierungen zu bestimmenden Behörden bezüglich aller Personen, deren Geburtsort im Bezirke derselben gelegen ist. Die Aufsicht und Leitung der Registerführung liegt in allen Fällen der Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten ob;
2. bei dem Reichs-Justizamt bezüglich derjenigen Personen, deren Geburtsort außerhalb des Reichsgebiets belegen oder nicht zu ermitteln ist.
*) Nachdem die badische Strafregisterordnung durch die Verordnung vom 19. Juni 1895 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 202) eine Umarbeitung erfahren hat, wird die bundesräthliche Verordnung hier nochmals abgcdruckt, um die einschlägigen reichs- und landesrechtlichen Vorschriften an einem Orte zu vereinigen.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1895.
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