Nr. I..
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lgs - Klatt
für das Großberroatbnm
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Karlsruhe, Samstag den 15. Dezember 1894.
Inhalt.
Verordnungen des MiIIisteriums des I n n erII: die Anzeige von ansteckenden Krankheiten betreffend; Maßregeln gegen Diphtherie und Scharlach betreffend; Maßregeln gegen Masern und Keuchhusten betreffend.
Verordnung.
(Vom 8. Dezember 1894.)
Die Anzeige von ansteckenden Krankheiten betreffend.
Auf Gruud des Z. 85 des Polizeistrafgefetzbuchs wird verordnet, was folgt:
Die in der diesseitigen Verordnung vom 30. Dezember 1881 (Gesetzes- und Verordnungsblatt von 1882 Nr. I.) bestimmte Anzeigepflicht des behandelnden Arztes wird auf die Erkrankung an Kroup mit der Maßgabe ausgedehnt, daß der Arzt jeden Fall dieser Erkrankung spätestens am folgenden Tag nach erlangter Kenntniß dem Bezirksamte schriftlich anzuzeigen hat.
Karlsruhe, den 8. Dezember 1894.
Großherzogliches Ministerium des Innern. Eisenlshr.
Vät. Or. Schneider.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1894.
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MESS*