Nr. XXXII.
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Gesetzes- und Verordnungs-Platt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Samstag den 5. November 1892.
Inhalt.
Verordnungen r des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Einführung von Geburtszeugnissen in abgekürzter Form für militärische Zwecke betreffend; des Ministeriums des Innern: die Maßregeln gegen die Cholera betreffend.
Den Preis des Gesetzes- und Verordnungsblattes für das Jahr 1893 betreffend.
Verordnung.
(Vom 29. Oktober 1892.)
Die Einführung von Geburtszeugnisfen in abgekürzter Form für militärische Zwecke betreffend.
Zur Erleichterung des Geschäftsganges und Verminderung des Schreibwerks bei den Standesämtern werden dieselben im Einverständnisse mit Großherzoglichem Ministerium des Innern ermächtigt, statt der Geburtsregisterauszüge, welche in Ersatzangelegenheiten, z. B. für die Anmeldung zur Stammrolle, den freiwilligen Eintritt in das Heer, in das Kadettenkorps oder für dergleichen militärische Zwecke auf Antrag der Betheiligten gebührenfrei auszustellen sind, vereinfachte Bescheinigungen über standesamtlich registrirte Geburtsfälle unter Verwendung des unten abgedruckten Formulars zu ertheilen.
Karlsruhe, den 29. Oktober 1892.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
Nokk.
Vät. Schwörer.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1892.
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