Nr. XXVH1.

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Gesetzes

für das Großherzogthum Baden.

Karlsruhe, Dienstag den 3. November 1896.

Inhalt.

Landesherrliche Verordnung: Die Ertheilung von Staatsangehörigkeits-Urkunden und Rcisepapieren betreffend. Verordnung und Bekanntmachungen des Ministeriuin s des Innern: die Erwerbs- und Wirthschafts- genossenschaften betreffend ; das Statut der Versicherungsanstalt Baden betreffend; Vieheinfuhr aus Oesterreich-Ungarn betreffend. Den Preis deS Gesetzes- und Verordnungsblattes für das Jahr 1397 betreffend.

Berichtigung.

Landesherrliche Verordnung.

(Vom 25. Oktober 1896.)

Die Ertheilung von Staatsangehörigkeits-Urkunden und Reisepapieren betreffend.

Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,

Herzog von Zähringen.

Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir zum Vollzug des Reichs­gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staats­angehörigkeit, sowie der Bundesraths-Beschlüffe vom 21. Januar 1881 und 3. März 1883 über die Einführung einheitlicher Formulare für Heimathscheine und Staatsangehörigkeits- Ausweise beschlossen und verordnen, wie folgt:

8 1 -

Heimathscheine zum Zwecke des Aufenthalts im Reichsauslande (8 21 des obigen Reichsgesetzes) und Staatsangehörigkeits-Ausweise zum Zwecke des Aufenthalts innerhalb des Reichsgebiets (88 1, 2 und 15 des Reichsgesetzes) werden nach den anliegenden Formularen I. und 11. durch die Bezirksämter ausgestellt.

Heimathscheine dürfen nur mit einer Giltigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt werden.

Gesetzes- und Verordnungsblatt 1896.

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