Nr. XXVH1.
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Gesetzes
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Dienstag den 3. November 1896.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: Die Ertheilung von Staatsangehörigkeits-Urkunden und Rcisepapieren betreffend. Verordnung und Bekanntmachungen des Ministeriuin s des Innern: die Erwerbs- und Wirthschafts- genossenschaften betreffend ; das Statut der Versicherungsanstalt Baden betreffend; Vieheinfuhr aus Oesterreich-Ungarn betreffend. Den Preis deS Gesetzes- und Verordnungsblattes für das Jahr 1397 betreffend.
Berichtigung.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 25. Oktober 1896.)
Die Ertheilung von Staatsangehörigkeits-Urkunden und Reisepapieren betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit, sowie der Bundesraths-Beschlüffe vom 21. Januar 1881 und 3. März 1883 über die Einführung einheitlicher Formulare für Heimathscheine und Staatsangehörigkeits- Ausweise beschlossen und verordnen, wie folgt:
8 1 -
Heimathscheine zum Zwecke des Aufenthalts im Reichsauslande (8 21 des obigen Reichsgesetzes) und Staatsangehörigkeits-Ausweise zum Zwecke des Aufenthalts innerhalb des Reichsgebiets (88 1, 2 und 15 des Reichsgesetzes) werden nach den anliegenden Formularen I. und 11. durch die Bezirksämter ausgestellt.
Heimathscheine dürfen nur mit einer Giltigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt werden.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1896.
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