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LXXI: Sigung v4 1. October 4833. 8t
8. 488
Bett: Die Rammer wird fih erinnern, Dag fehon bei der erſten Verhandlung viel Streit darüber war, ob man nicht auf einen Gulden hinaufgehen ſolle, wie der Regierungsentwurf enthalten hat, man iſt jedoch auf 40 kr. übereingekommen. Nun ſetzt aber die erſte Kammer den Betrag auf 30 fr. herab, und da wäre dag Refultat, daf die Schande für gar niht gez rechnet würde, fondern blog allein der Geldwerth der öffent lichen Arbeit in Anſchlag käme.
Ein weiteres Moment iſt zu berückſichtigen, daß zuweilen die Strafe gar nicht vollzogen werden könnte, wenn man nur 30 kr. für den Tag rechnen wollte. Ich ſetze den Fall, es entwendet Jemand für 80 fl. Saamenbäume, fo fommt der dreifache Betrag als weiterer Sharen hinzu, twas 90 fl. ausmacht. Es ſoll aber nur die Halfte gerechnet werden, wenn es ſich davon handelt, ob eine Summe hinreicht, um zur Arbeitshausſtrafe ſteigen zu können. Es ſind alſo nicht 120 fl., ſondern nur 30 fl. und 45 fli, zuſammen 75 fl., anzunehmen, man koöͤnnte demnach nicht auf Arbeits haus erkennen, und doch wäre die Geldſtrafe 120 fl., oder wenn man den Maßſtab der erſten Kammer annähme, das Gefängniß oder die öffentliche Arbeit 240 Tage, die nun mit allen Schärfungen in den als Maximum der Dauer angenommenen zwei Monaten gar nicht zu erſtehen wären.
Der Commiſſionsantrag auf Herſtellung des Entwurfs der zweiten Kammer wird angenommen.
§. 138. ge des Abg. Wolff, dahin gehend: nur in dem Fall wo wegen Unbeibringlichkeit der Geldſtrafe öͤffentliche Arbeit⸗ oder Gefängnißſtrafe eintritt, fann der Ehe» mann · für ſeine Frau, und ein großjähriger Sohn für ſeine verwittwete Mutter ſolche erſtehen; angenommen. §- 142.
zwiſchen der Faſſung der zweiten
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Wird nadh einem Antra
Bekk: Der Unterſchied
1833, 1, K. Prot. 158 Heft.