Nr. XVIII
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Gesetzes- und Verordnungs-Platt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Mittwoch den 31. Juli 1889.
Inhalt.
Bekanntmachungen und Verordnung des M inisteriums des Innern: das Statut für die Heil- und Pflegeanstalt zu Pforzheim betreffend; das Statut für die Heil- und Pflegeanstalt bei Emmendingen betreffend; die Kosten der Verpflegung von Kranken in den Heil- und Pflegeanstalten bei Emmendingen und zu Pforzheim betreffend.
Bckaniltmchmlg.
(Vom 22. Juli 1889.)
Das Statut für die Heil- und Pslegeanstalt zu Pforzheim betreffend.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Höchster Entschließung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 10. d. M. gnädigst geruht, dem nachstehenden neuen Statut für die Heil- und Pflegeanstalt zu Pforzheim die Höchste Genehmigung zu ertheilen.
Dies wird unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung vom 27. November 1869 — Regierungsblatt Seite 525 — hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Karlsruhe, den 22. Juli 1889.
Großherzogliches Ministerium des Innern. Der Ministerialdirektor.
Eisenlohr.
Vät. I)r. Glöckner.
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 1889.
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