Nr. XVIII

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Gesetzes- und Verordnungs-Platt

für das Großherzogthum Baden.

Karlsruhe, Mittwoch den 31. Juli 1889.

Inhalt.

Bekanntmachungen und Verordnung des M inisteriums des Innern: das Statut für die Heil- und Pflegeanstalt zu Pforzheim betreffend; das Statut für die Heil- und Pflegeanstalt bei Emmendingen betreffend; die Kosten der Verpflegung von Kranken in den Heil- und Pflegeanstalten bei Emmendingen und zu Pforzheim betreffend.

Bckaniltmchmlg.

(Vom 22. Juli 1889.)

Das Statut für die Heil- und Pslegeanstalt zu Pforzheim betreffend.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Höchster Entschließung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 10. d. M. gnädigst geruht, dem nachstehenden neuen Statut für die Heil- und Pflegeanstalt zu Pforzheim die Höchste Genehmigung zu ertheilen.

Dies wird unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung vom 27. November 1869 Regierungsblatt Seite 525 hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Karlsruhe, den 22. Juli 1889.

Großherzogliches Ministerium des Innern. Der Ministerialdirektor.

Eisenlohr.

Vät. I)r. Glöckner.

Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 1889.

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