Nr. XXIX.
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Gesetzes- und Versrdmmgs - Watt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Freitag den 14. Oktober 1887.
Inhalt.
Verordnungen des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die öffentliche Hinterlegung von Geld und Werthpapieren betreffend; des Ministeriums der Finanzen: die abgabefreie Lagerung des in Abfindungsbrennereien erzeugten Branntweins betreffend.
Bekanntmachung: den Preis des Gesetzes- und Verordnungsblattes für das Jahr 1888 betreffend.
Verordnung.
(Vom 7. Oktober 1887.)
Die öffentliche Hinterlegung von Geld und Werthpapieren betreffend.
Im Einverständniß mit den Großherzoglicheu Ministerien des Innern und der Finanzen wird in Abänderung der betreffenden Bestimmung in Z. 49 Ziffer 5 der diesseitigen Verordnung vom 30. Dezember 1884 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. I-II.) verordnet:
daß bei Beträgen bis zu einhundert Mark einschließlich der Einlieferungsschein der Postbehörde die Quittung des Empfangsberechtigten ersetzt.
Karlsruhe, den 7. Oktober 1887.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
Nokk.
Vät. O. Jsele.
Verordnung.
(Vom 10. Oktober 1887.)
Die abgabefreie Lagerung des in Abfindungsbrennereien erzeugten Branntweins betreffend.
Zum Vollzug des §.13 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 24. Juni 1887, betreffend die Besteuerung des Branntweins (Reichsgesetzblatt Seite 253), wird Nachstehendes verordnet:
8 1 -
Den Besitzern von Brennereien, welche der Abfindung (Fixation) oder Pauschalirung unterliegen (M. 19 und 20 der diesseitigen Verordnung vom 28. September d. I., die
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