Nr. XXX.
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Gesetzes- und Verordmmgs
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Mittwoch den 26. Oktober 1887.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung : die Abänderung der Verordnung vom 29. März 1833 über die Ausbildung, Prüfung und dienstpolizeiliche Ueberwachung des zur Ausübung der Feldmeßkunst öffentlich bestellten Personals betreffend.
Bekanntmachungen : des Ministeriumsder Justiz, desKultusund Unterrichts: die dienstlichen Verhältnisse der Angestellten betreffend; des Ministeriums der Finanzen: das Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands, hier die Badischen Zusatzbestimmungen zu demselben betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 23. Oktober 1887.)
Die Abänderung der Verordnung vom 29. März 1883 über die Ausbildung, Prüfung und dienstpolizeiliche Ueberwachung des zur Ausübung der Feldmeßkunst öffentlich bestellten Personals betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Nach Anhörung Unseres Staatsmiiiisteriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
Z. 4 Absatz 1 Unserer Verordnung vom 29. März 1883 (Gesetzes- und Verordnungsblatt 1883 Nr. VIII. Seite 84), die Ausbildung, Prüfung und dienstpolizeiliche Ueberwachung des zur Ausübung der Feldmeßkuust öffentlich bestellten Personals betreffend, erhält folgende Fassung:
Der Nachweis der allgemeinen Vorbildung wird durch ein Zengniß darüber erbracht, daß der Kandidat
n. den siebenten Jahreskursus einer Gelehrtenschnle (Gymnasium, Progymnasium) oder eines Realgymnasiums mit Erfolg znrückgelegt, oder 5. eine nach Maßgabe Unserer Verordnung vom 29. Januar 1884 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. 111. Seite 10), die Organisation der Real-Mittelschulen betreffend, organisirte Realschule unter Erlangung des Reifezeugnisses absolvirt habe.
Gegeben zu Schloß Baden, den 23. Oktober 1887.
Turban. Nokk.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: von CHel ins.
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Gesetzes- und Verordnungsblatt 1837-