Nr. XXXVII.

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Gesetzes- und Verordnungs-Matt

für das Großherzogthmn Baden.

Karlsruhe, Samstag den 11. Oktober 1884.

Inhalt.

Verordnung des Ministeriums des Innern: die Gebühren der Rechtsanwälte in Verwaltungsrechtsstreitig­keiten, Verwaltung?- und Polizeisachen betreffend.

Verordnung.

(Vom 8. Oktober 1884.)

Die Gebühren der Rechtsanwälte in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, Verwaltungs- und Polizeisachen

betreffend.

Mit höchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 7. Oktober 1884 wird, unter Aufhebung der Verordnung vom 23. November 1874 bezüglich der Gebühren der Rechtsanwälte in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, Verwaltungs- und Polizeisachen, auf Grund des §. 12 des Gesetzes vom 14. Juni l. I., die Verwaltungsrechtspflege betreffend, verordnet, was folgt:

tl. Berwalturrgsrechtsstreitigkeiten.

I. Allgemeine Bestimmungen.

8 - 1 .

Die Vergütung für die Berufsthätigkeit des Rechtsanwalts in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, sowie für die berathende Berufsthätigkeit desselben, welche den Beginn oder die Fortsetzung eines solchen Verfahrens betrifft, bestimmt sich nach den Vorschriften dieser Verordnung.

8 - 2 .

Für die Ausführung eines Auftrags, dessen gemeinschaftliche Erledigung mehreren Rechts­anwälten übertragen ist, steht jedem derselben die volle Vergütung zu.

8 - 3 -

Für die Thätigkeit als Beistand stehen dem Rechtsanwalt die gleichen Gebühren zu, wie für die Vertretung.

Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 1884 .

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