Nr. XXVI.
219
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Dienstag den 19. September 1882.
Inhalt.
Verordnung des Ministeriums d er I ustiz, d e s Kn lt u s u n d Unt e rr ichts: die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mitthcilung der Strafurthcile betreffend.
Verordnung
(Vom 14. September 1882.)
Die Einrichtung von Streifregistern und die wechselseitige Mttheilnng der Strcifurtheile betreffend.
Zur Ausführung der Verordnung des Bnndesraths vom 16. Juni d. I., betreffend „die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafnrtheile" (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 309), wird mit Wirksamkeit vom 1. Oktober d. I. an verordnet, was folgt:
Die ErtHeilung der Strafnachricht zum Zweck der Registrirnng liegt bei Ver- nrtheilnngen derjenigen Behörde ob, welche die Strafvollstreckung zu veranlassen hat (landgerichtliche Staatsanwaltschaft, Amtsgericht, Bezirksamt, Bürgermeister). Sie erfolgt seitens des Amtsgerichts auch dann, wenn dasselbe zugleich Registerbehörde ist. Bei Beschlüssen auf Grund des §. 362 Absatz 2 Strafgesetzbuch geschieht die Ertheilung durch die Landeskommiffäre.
8 - 2 .
Bei jeder Zuwiderhandlung, bezüglich welcher im Falle der Verurtheilung eine Strafnachricht zu ertheilen ist, haben die betheiligten Beamten und Behörden (Polizei- und Gendarmeriebedienstete, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft, landgerichtliche Untersuchungsrichter, Bezirksämter, Bürgermeister) von Beginn des Strafverfahrens an aus möglichst genaue Feststellung des Geburtsorts, Geburtstags und der sonstigen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten Bedacht zu nehmen.
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Strafnachrichten sind bezüglich der im Großherzogthum Geborenen auch zu ertheilen:
Gesetzes- und Verordnungs-Matt 1682.
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