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Amtsblatt des Landesbezirks Baden

Um Doppelbeurkundungen zu vermeiden, bitten wir festzustellen, ob Personenstandsfälle dieser Art bei den Standesämtern unseres Geschäftsbereiches bisher be­urkundet worden sind; gegebenenfalls ist eine beglau­bigte Abschrift der Personenstandseinträge der Auf­sichtsbehörde bis zum 31. Mai 1952 und von dieser bis 15. Juni 1952 hierher vorzulegen.

Fehlanzeige ist erforderlich.

An die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden.

Amtsblatt S. 221

Zulassung eines Glühlampen-Trichinoskops

Runderlaß des Präsidenten des Landesbezirks Baden

Landesbezirksdirektion für Innere Verwaltung und

Arbeit vom 13. Mai 1952 Nr. 30 390/III B

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat mit Erlaß vom 27. März 1952 Nr. IIA 10

2330 546/52 das

Zeiß-Winkel-Glühlampen- trichinoskop II

zur Untersuchung des Fleisches auf Trichinen zugelas­sen. Die neuen technischen Daten des vorstehend be- zeichneten Gerätes sind:

1. Erhöhung der Vergrößerung auf das 50- bis lOOfache

2. Verstärkung der Bildhelligkeit durch Vergrößerung der Beleuchtungsapertur.

3. Einbau einer Aperturblende für die Kontraststeige­rung.

4. Verbesserung der Halterung und Verschiebung der Kompressorien.

Die bereits ausgesprochenen Zulassungen für Tri- chinoskope älterer Typen werden durch die Neuzulas­sung des vorstehend bezeichneten Gerätes zunächst nicht berührt.

An die Regierungsveterinärräte, das Tierhygienische Institut Außenstelle Heidelberg, die Schlachthöfe.

Amtsblatt S. 222

Erkrankung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes;

Auskunftspflicht beamteter Ärzte

Runderlaß des Präsidenten des Landesbezirks Baden Landesbezirksdirektion für Innere Verwaltung und Arbeit vom 10. Mai 1952 Nr. 32 326/III b

Der Bundesminister des Innern hat mit Erlaß vom 23. Februar 1952, Gesch.-Z. 2146 61/52 zur ärztlichen Schweigepflicht bei Erkrankungsfällen von Beamten wie folgt Stellung genommen:

Zur Frage der Auskunftspflicht beamteter Ärzte bemerke ich, daß ein mit der Begutachtung eines Be­amten beauftragter Amtsarzt nicht nur berechtigt, son­dern auch verpflichtet ist, alle zur Beurteilung des Ein­zelfalles erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ohne daß es dazu einer Befreiung von der Schweigepflicht bedarf. Die Rechtsprechung geht davon aus, daß eine Person, die sich im Aufträge eines Dritten von einem Arzt untersuchen läßt, ihr stillschweigendes Einverständnis dazu gibt, daß der Arzt von dem Ergebnis der Unter­suchung dem Dritten Mitteilung macht. Dies gilt be­sonders für einen Beamten, für den die Vorschriften der DV Nr. 2 zu § 17 DBG verbindlich sind. Dagegen kann ein Beamter auf Grund der genannten Vorschrift nicht verpflichtet werden, dem ihn behandelnden Privatarzt über die Mitteilung der Dienstunfähig­keit und ihrer voraussichtlichen Dauer hinaus zur Auf­gabe der ärztlichen Schweigepflicht zu veranlassen.

An die Landratsämter, die Stadtverwaltungen Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim, Pforzheim, die Staatlichen Gesundheits­ämter.

Amtsblatt S. 222

Reisekosten- und Beschäftigungsvergütung für die Bediensteten der Staatlichen Gesundheitsämter

Runderlaß des Präsidenten des Landesbezirks Baden Landesbezirksdirektion für Innere Verwaltung und Arbeit vom 12. Mai 1952 Nr. 33 202/IIIA/C 6 Allg. Akten AIV

Die ermäßigte Reisekostenvergütung für die Be­diensteten der staatlichen Gesundheitsämter beträgt nach Abschnitt I a) des Runderlasses vom 3. Januar 1951 Nr. 58 807/III A/C 6 (Amtsblatt S. 5) 50% der jewei­ligen Sätze, die bei Gewährung des vollen Tage- und Übernachtungsgeldes (§ 9 Abs. 2 und 3 Reisekosten­gesetz) zuständig wären. Durch die allgemeine Erhöhung der Tage- und Übernachtungsgelder auf 1. Dezember 1951 (vergl. Rundverfügung des Finanzministeriums vom 27. November 1951 Nr. IIIB 57-12 550, bekannt­gegeben mit Runderlaß des Präsidenten des Landes­bezirks Baden vom 17. Dezember 1951 Nr. 9170 Amts­blatt S. 483) ist darum auch die ermäßigte Reise­kostenvergütung für den erwähnten Personenkreis von diesem Zeitpunkt an entsprechend erhöht. Sie beträgt im einzelnen neben dem Fahrkostenersatz:

In Reise- Bei Abwesenheit vom Wohnort bzw. dienst-

kostenstufe:

liehen Wohnsitz

von

mehr als 12

mehr als 8 bis

mehr als 6 bis

Stunden:

12 Stunden:

8 Stunden:

DM

DM

DM

II

6.00

3.00

1.80

III

4.75

2.40

1.45

IV

4.00

2.00

1.20

V

3.25

1.65

1.00

An die Gesundheitsämter.

Amtsblatt S. 222

Seuchenbekämpfung hier

Entschädigung für entgangenes Arbeitsentgelt

Runderlaß des Präsidenten des Landesbezirks Baden Landesbezirksdirektion für Innere Verwaltung und Arbeit vom 14. Mai 1952 Nr. 31 562/III/C 1

Auf die Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vom 23. März 1952 Gemeinsames Ministerial­blatt S. 63 wird zur besonderen Beachtung hin­gewiesen.

An die Landratsämter, die staatl. Gesundheitsämter, die Stadt­verwaltungen Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim, Pforzheim.

Amtsblatt S. 222

Werbevorrichtungen hier

Lichtreklame in der Nähe von Bundeswasser- straßen und der Hafengebiete von Karlsruhe und Mannheim

Runderlaß des Präsidenten des Landesbezirks Baden Landesbezirksdirektion für Innere Verwaltung und Arbeit vom 13. Mai 1952 Nr. 32 132/IV a Norm. XXII 5

Zu den Runderlassen vom 28. Februar 1950 Nr. 10 855/ IV a (Amtsblatt S. 60) und vom 15. Februar 1951 Nr. 8227/IV a (Amtsblatt S. 62).

Die Landesbezirksdirektion der Finanzen Abt. für Straßen-,, Wasser- und Vermessungswesen hat dar­auf hingewiesen, daß ebenso wie für den Schutz des Betriebs der Bundesbahn (Runderlaß v.15.Februar 1951 Nr. 8227/IV a) auch Bestimmungen über Lichtreklame in der Nähe von Bundeswasserstraßen (Rhein, Main. Neckar) sowie der nicht zu den Bundeswasserstraßen gehörigen Hafengebiete von Mannheim und Karlsruhe