222
Amtsblatt des Landesbezirks Baden
Um Doppelbeurkundungen zu vermeiden, bitten wir festzustellen, ob Personenstandsfälle dieser Art bei den Standesämtern unseres Geschäftsbereiches bisher beurkundet worden sind; gegebenenfalls ist eine beglaubigte Abschrift der Personenstandseinträge der Aufsichtsbehörde bis zum 31. Mai 1952 und von dieser bis 15. Juni 1952 hierher vorzulegen.
Fehlanzeige ist erforderlich.
An die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden.
Amtsblatt S. 221
Zulassung eines Glühlampen-Trichinoskops
Runderlaß des Präsidenten des Landesbezirks Baden
— Landesbezirksdirektion für Innere Verwaltung und
Arbeit — vom 13. Mai 1952 Nr. 30 390/III B
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat mit Erlaß vom 27. März 1952 Nr. IIA 10
— 2330 — 546/52 das
„Zeiß-Winkel-Glühlampen- trichinoskop II“
zur Untersuchung des Fleisches auf Trichinen zugelassen. Die neuen technischen Daten des vorstehend be- zeichneten Gerätes sind:
1. Erhöhung der Vergrößerung auf das 50- bis lOOfache
2. Verstärkung der Bildhelligkeit durch Vergrößerung der Beleuchtungsapertur.
3. Einbau einer Aperturblende für die Kontraststeigerung.
4. Verbesserung der Halterung und Verschiebung der Kompressorien.
Die bereits ausgesprochenen Zulassungen für Tri- chinoskope älterer Typen werden durch die Neuzulassung des vorstehend bezeichneten Gerätes zunächst nicht berührt.
An die Regierungsveterinärräte, das Tierhygienische Institut — Außenstelle — Heidelberg, die Schlachthöfe.
Amtsblatt S. 222
Erkrankung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes;
Auskunftspflicht beamteter Ärzte
Runderlaß des Präsidenten des Landesbezirks Baden — Landesbezirksdirektion für Innere Verwaltung und Arbeit — vom 10. Mai 1952 Nr. 32 326/III b
Der Bundesminister des Innern hat mit Erlaß vom 23. Februar 1952, Gesch.-Z. 2146 — 61/52 zur ärztlichen Schweigepflicht bei Erkrankungsfällen von Beamten wie folgt Stellung genommen:
„Zur Frage der Auskunftspflicht beamteter Ärzte bemerke ich, daß ein mit der Begutachtung eines Beamten beauftragter Amtsarzt nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, alle zur Beurteilung des Einzelfalles erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ohne daß es dazu einer Befreiung von der Schweigepflicht bedarf. Die Rechtsprechung geht davon aus, daß eine Person, die sich im Aufträge eines Dritten von einem Arzt untersuchen läßt, ihr stillschweigendes Einverständnis dazu gibt, daß der Arzt von dem Ergebnis der Untersuchung dem Dritten Mitteilung macht. Dies gilt besonders für einen Beamten, für den die Vorschriften der DV Nr. 2 zu § 17 DBG verbindlich sind. Dagegen kann ein Beamter auf Grund der genannten Vorschrift nicht verpflichtet werden, dem ihn behandelnden Privatarzt über die Mitteilung der Dienstunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer hinaus zur Aufgabe der ärztlichen Schweigepflicht zu veranlassen.“
An die Landratsämter, die Stadtverwaltungen Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim, Pforzheim, die Staatlichen Gesundheitsämter.
Amtsblatt S. 222
Reisekosten- und Beschäftigungsvergütung für die Bediensteten der Staatlichen Gesundheitsämter
Runderlaß des Präsidenten des Landesbezirks Baden — Landesbezirksdirektion für Innere Verwaltung und Arbeit — vom 12. Mai 1952 Nr. 33 202/IIIA/C 6 Allg. Akten AIV
Die ermäßigte Reisekostenvergütung für die Bediensteten der staatlichen Gesundheitsämter beträgt nach Abschnitt I a) des Runderlasses vom 3. Januar 1951 Nr. 58 807/III A/C 6 (Amtsblatt S. 5) 50% der jeweiligen Sätze, die bei Gewährung des vollen Tage- und Übernachtungsgeldes (§ 9 Abs. 2 und 3 Reisekostengesetz) zuständig wären. Durch die allgemeine Erhöhung der Tage- und Übernachtungsgelder auf 1. Dezember 1951 (vergl. Rundverfügung des Finanzministeriums vom 27. November 1951 Nr. IIIB 57-12 550, bekanntgegeben mit Runderlaß des Präsidenten des Landesbezirks Baden vom 17. Dezember 1951 Nr. 9170 — Amtsblatt S. 483 —) ist darum auch die ermäßigte Reisekostenvergütung für den erwähnten Personenkreis von diesem Zeitpunkt an entsprechend erhöht. Sie beträgt im einzelnen neben dem Fahrkostenersatz:
In Reise- Bei Abwesenheit vom Wohnort bzw. dienst-
kostenstufe:
liehen Wohnsitz
von
mehr als 12
mehr als 8 bis
mehr als 6 bis
Stunden:
12 Stunden:
8 Stunden:
DM
DM
DM
II
6.00
3.00
1.80
III
4.75
2.40
1.45
IV
4.00
2.00
1.20
V
3.25
1.65
1.00
An die Gesundheitsämter.
Amtsblatt S. 222
Seuchenbekämpfung — hier —
Entschädigung für entgangenes Arbeitsentgelt
Runderlaß des Präsidenten des Landesbezirks Baden — Landesbezirksdirektion für Innere Verwaltung und Arbeit — vom 14. Mai 1952 Nr. 31 562/III/C 1
Auf die Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vom 23. März 1952 — Gemeinsames Ministerialblatt S. 63 — wird zur besonderen Beachtung hingewiesen.
An die Landratsämter, die staatl. Gesundheitsämter, die Stadtverwaltungen Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim, Pforzheim.
Amtsblatt S. 222
Werbevorrichtungen — hier —
Lichtreklame in der Nähe von Bundeswasser- straßen und der Hafengebiete von Karlsruhe und Mannheim
Runderlaß des Präsidenten des Landesbezirks Baden — Landesbezirksdirektion für Innere Verwaltung und Arbeit — vom 13. Mai 1952 Nr. 32 132/IV a Norm. XXII 5
Zu den Runderlassen vom 28. Februar 1950 Nr. 10 855/ IV a (Amtsblatt S. 60) und vom 15. Februar 1951 Nr. 8227/IV a (Amtsblatt S. 62).
Die Landesbezirksdirektion der Finanzen — Abt. für Straßen-,, Wasser- und Vermessungswesen — hat darauf hingewiesen, daß ebenso wie für den Schutz des Betriebs der Bundesbahn (Runderlaß v.15.Februar 1951 Nr. 8227/IV a) auch Bestimmungen über Lichtreklame in der Nähe von Bundeswasserstraßen (Rhein, Main. Neckar) sowie der nicht zu den Bundeswasserstraßen gehörigen Hafengebiete von Mannheim und Karlsruhe