332 - Nr. 87

Verfügung.

(Vom 17. November 1915.)

Die Bekämpfung des Bettels und der Landstreicherei während des Krieges betreffend.

Auf Grund des H 9 unter 5 des Gesetzes vom 4. Juni 1851 über den Belagerungs­zustand bestimme ich für den rechtsrheinischen Teil des Korpsbereichs:

1. Arbeitsunfähige, welche im Laufe der letzten 12 Monate mindestens zweimal wegen Bettels bestraft sind, können auch wider ihren Willen in die Kreispflegeanstalt oder eine sonstige geeignete Verpflegungsstätte eingewiesen werden.

2. Wer die ihm danach angewiesene Berpflegungsstätte ohne Erlaubnis verläßt, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zur Begehung dieses Vergehens auffordert oder anreizt.

3. Diese Verfügung tritt sofort mit ihrer Verkündung in Kraft.

Karlsruhe, den 17. November 1915.

Der stellvertretende kommandierende General:

Freiherr von Manteuffel,

General der Infanterie.

Druck und Verlag von Malsch L Vogel in Karlsruhe.