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begleiten und dürfen sodann ihre Schiffe während der Dauer des Aufenthaltes nicht mehr verlassen.
4. Stückgüter dürfen an den Lagerhäusern, woselbst Getreide, Mehl oder Öl lagert, nicht gelöscht oder eingelagert werden.
5. Vom Beginn der Dunkelheit bis zum Tagesanbruch ist jeder Schiffsverkehr vom Rhein und Neckar, sowie von den Hafenbecken aus zu dem Sperrgebiet verboten. Alle im Rhein, Neckar und in dem Hafenbecken liegenden Beinachen und Flieger müssen in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang an den zugehörigen Booten und Kühnen angeschlossen sein. Sonstige Nachen mit Ausnahme derjenigen der Wasserbauverwaltung 'und des Fährnachens im Mühlauhafen dürfen in der genannten Zeit nicht in dem Hafenbecken liegen, auch nicht, wenn sie am Ufer angeschlossen sind.
6. Die Besatzung der tagsüber im Hafen angekommenen Schiffe darf das Sperrgebiet nur in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gegen Vorzeigung der Pässe und sonstigen Ausweise verlassen.
III. Wer diesem Verbote zuwiderhandelt oder zur Zuwiderhandlung auffordert oder
anreizt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
IV. Die Verordnung tritt sofort in Kraft.
Karlsruhe, den 13. Dezember 1915.
Der stellvertretende kommandierende General:
Freiherr von Manteuffel,
General der Infanterie.
Tnick und Verlag von Malich k, Vogel in Äarlsrube.