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Nr. 104

VcrordlttMll.

(Vom 14. Dezember 1916.)

Den Schutz der Brieftauben betreffend.

Auf Grund des Z 9 6 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom II. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 19 l 5 Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende:

8 1 -

Es ist verboten, fremde Tauben ohne Genehmigung des stellvertretenden Generalkommandos abzuschießen.

8 2 .

Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Bor­liegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

8 3.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Karlsruhe, den 14. Dezember 1916.

Der stellvertretende Kommandierende General:

Isbert,

Generalleutnant.

Druck und Berlaq von Malsch L Bogel in Karlsruhe.