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Nr. 104
VcrordlttMll.
(Vom 14. Dezember 1916.)
Den Schutz der Brieftauben betreffend.
Auf Grund des Z 9 6 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom II. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 19 l 5 Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende:
8 1 -
Es ist verboten, fremde Tauben ohne Genehmigung des stellvertretenden Generalkommandos abzuschießen.
8 2 .
Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Borliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
8 3.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Karlsruhe, den 14. Dezember 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General:
Isbert,
Generalleutnant.
Druck und Berlaq von Malsch L Bogel in Karlsruhe.