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Nr. 110

Zur Ernährung darf der Kartoffelerzeuger für sich und jeden Angehörigen seiner Wirtschaft in den Monaten Januar und Februar 1917 je ein Pfund täglich und im übrigen für die Zeit bis 20. Juli 1917 je 1 V- Pfund täglich verwenden. Welche Mengen als Saatgut zurückbehalten werden dürfen, wird für die einzelnen Bezirke oder Gemeinden vom Ministerium des Innern bestimmt.

8 3.

Bestehen nach Auffassung des Gemeinderats Zweifel, ob die auferlegten Mengen bei den Kartoffelerzeugern der Gemeinde sichergestellt werden können, so ist dies dem Kommunal­verband anzuzeigen.

Der Kommunalverband entsendet in eine solche Gemeinde einen aus beeidigten Sach­verständigen bestehenden Ausschuß, welcher die vorhandenen Bestände bei den einzelnen Kartoffel­erzeugern nachprüft und über das Ergebnis dem Kommunalverband berichtet. Der Kommunal­verband hat diejenigen Kartoffelmengen, welche in einer Gemeinde nicht aufgebracht werden können, aus andere Gemeinden des Kommunalverbands zu verteilen. Sollte auch dies nicht möglich sein, so ist Vorlage an die Badische Kartoffelversorgung zu erstatten.

8 4 .

Wer Kartoffeln in Verwahrung hat, hat für deren zweckmäßige Lagerung und pflegliche Behandlung Sorge zu tragen.

8 5 .

In den Städten mit mindestens 10000 Einwohnern haben die Kommunalverbände während des Winters sich durch Nachschau darüber zu verlässigen, welche Kartoffelmengen in den einzelnen Haushaltungen, gewerblichen Betrieben oder Anstalten lagern und wie sie auf­bewahrt sind. Ergibt sich hierbei eine ungeeignete Aufbewahrung der Kartoffeln, welche deren schnelles Verderben befürchten läßt, oder wird festgestellt, daß der Besitzer seine Vorräte zu schnell verbraucht, so sind die Kartoffeln vom Kommunalverband gegen Entschädigung weg­zunehmen und dem bisherigen Besitzer der Vorräte Kartoffelkarten auszustellen. Hat ein Haushaltungsvorstand mehr Kartoffeln bezogen als er nach den abgeänderten Vorschriften bis 20. Juli 1917 verbrauchen darf, so sind ihm die den zulässigen Verbrauch bis 20. Juli 19l7 übersteigenden Mengen gegen Entschädigung wegzunehmen.

8 6 -

In den Städten mit mindestens 10 000 Einwohnern ist allen Haushaltungsvorständen, In­habern von gewerblichen Betrieben und Anstalten, welche Kartoffelvorräte eingelagert haben, seitens des Kommunalverbands schriftlich mitzuteilen, wie lange sie unter Zugrundelegung der nunmehr maßgebenden Verbranchsvorschriften mit den eingelegten Kartoffelvorräten auszukommen haben.

8 7 -

In den Städten mit mindestens 10 000 Einwohnern darf die Abgabe von Gerichten, welche ganz oder teilweise aus Kartoffeln bestehen, in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften,