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Nr. 10
Bekanntmachung,
betreffend Nachweis der Lateinkenntnisse durch Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberreatschule bei der Zulassung zu den Prüfungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker.
Der Staatenausschuß hat auf Grund des Z 29 der Gewerbeordnung beschlossen:
1. Der § 6 Absatz 3 der Prüfungsordnung für Ärzte vom 28. Mai 1901 in der Fassung vom 12. Februar 1907 wird wie folgt abgeändert:
Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealfchule haben nachzuweisen, daß sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welche für die Versetzung nach Obersekunda eines Realgymnasiums erforderlich sind. Als Nachweis hierfür dient entweder ein mindestens genügendes Prädikat im Lateinischen im Reifezeugnis einer Oberrealschule mit wahlfreiem Lateinunterricht oder ein auf Grund einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des Leiters eines deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums.
2. Der Z 6 Ziffer 1 Absatz 2 der Prüfungsordnung für Apotheker vom 18. Mai 1904 erhält folgende Fassung:
Inhaber eines Zeugnisses einer Oberrealschule haben außerdem den Nachweis zu erbringen, daß sie bereits bei Zulassung zur Apothekerlaufbahn in der lateinischen Sprache diejenigen Kenntnisse besessen haben, die für die Versetzung nach.Obersekunda eines Realgymnasiums notwendig sind. Dieser Nachweis ist durch ein auf Grund einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis eines Gymnasiums oder Realgymnasiums oder durch ein mindestens genügendes Urteil im Reifezeugnis einer Oberrealschule mit wahlfreiem Lateinunterrichte zu erbringen.
3. Der H 6 Absatz 3 der Prüfungsordnung für Zahnärzte vom 15. März 1909 erhält folgende Fassung:
Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben nachzuweisen, daß sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welche für die Versetzung nach Obersekunda eines Realgymnasiums erforderlich sind. Als Nachweis hierfür dient entweder ein mindestens genügendes Prädikat im Lateinischen im Reifezeugnis einer Oberrealschule mit wahlfreiem Lateinunterricht oder ein auf Grund einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des Leiters eines deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums.
Berlin, den 8. Juli 1919.
Der Reichsminister des Innern Im Aufträge: Dammann.
Bekanntmachung,
betreffend Änderung der Prüfungsordnungen für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker.
Der Staatenausschuß hat auf Grund des ß 29 der Gewerbeordnung folgendes beschlossen: I. Die Prüfungsordnung für Ärzte vom 28. Mai 1901 wird wie folgt geändert: