114

Nr, 24

In Muster v (Gesetz-und Verordnungsblatt Seite 191) muß die Anmerkung lauten:

Die Vollstreckungsliste ist dem Bürgermeister, in Kleinen und Mittleren Gemeinde», sofern die Schuldigkeit mehr als 30 000 in Großen Gemeinden und Städten, sofern sie mehr als 300 000 beträgt, dem Bezirksamt, in dessen Bezirk die Gemeinde gelegen ist, vorzulegen, Karlsruhe, den 9. Mai 1923,

Der Minister des Innern,

R e m m e l e.

Verordnung.

(Vom 30, Mai 1923,- Verkehr mit Kraftfahrzeugen,

Auf Grund des Z 6 Absatz 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3, Mai 1909 (Reichs­gesetzblatt Seite 437), des Z 38 Absatz 1 der Verordnung über Kraftfahrzengverkehr vom 15, März 1923 (Reichs­gesetzblatt Seite 175) sowie des ß 34 des Straßengesetzes in Verbindung mit § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches

wird die Verordnung vom -g/i ' den Verkehr mit

Kraftfahrzeugen betreffend (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 147 und 319) mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

Artikel I,

Die Zuständigkeitsbestimmnngen (l) erhalten folgende Fassung: ^ ;

Die in dem Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahr­zeugen vom 3, Mai 1909 und der Verordnung über Kraft- sahrzengverkehr vom 15, März 1923 den Behörden Ange­wiesenen Aufgaben sind folgendermaßen wahrzunehmen:

1, durch das Ministerium des Innern:

n. diejenigen der obersten Landesbehörde, k, diejenigen der höheren Verwaltungsbehörde in den Fällen des § 5 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr sowie in den Fällen des Abschnitts IX Ziffer 3, 4 und 7 der Anlage 1 der Bekanntmachung des Reichsverkehrsministers vom 15. März 1923, Anweisung über die Prüfung von Kraftfahrzeugen (Reichsministerialblatt Seite 229) und des Abschnitts II Absatz 1 und VII Absatz 4 der Anlage zu 8 11 Absatz 4 der Verordnung über den Kraftfahrzengverkehr, Anweisung über die Prüfung der Führer von Kraftfahrzeugen (Reichsgesetzblatt Seite 185);

2, durch das Bezirksamt, welchem auch die Befugnis des Z 23 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Kraftfahr­zeugverkehr übertragen wird, in allen übrigen Fällen, jedoch mit der Maßgabe, daß

3, die besondere polizeiliche Genehmigung nach Z 22 Satz 2 und der Erlaß der allgemeinen polizeilichen Vorschriften

oder der besonderen für den einzelnen Fall getroffene« polizeilichen Anordnungen gemäß Z 23 Absatz 1 da Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr, soweit es sich nicht um Wegestrecken, welche dem Durchgangsverkehr dienen, handelr, mit Ausnahme der Städte mit staat­licher Polizei dem Bürgermeister zusteht,

8 2 ,

Falls die in Z 24 Absatz 2 Halbsatz 1 der Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vorgesehenen Veranstaltunge« sich auf mehrere Amtsbezirke erstrecken, ist die Entschließung,, des Ministeriums des Innern einzuholen.

8 3.

Die in Z 23 der Verordnung über Kraftfahrzeng­verkehr vorbehaltenen allgemeinen polizeilichen Vorschriften sind im Wege der bezirks- oder ortspolizeilicheu Vorschrift, zu erlassen.

Artikel II.

Der Abschnitt III über Straßenlokomotiven und der­gleichen erhält folgende Fassung:

8 20 der Straßenpolizeiordnnng vom 12. Mai 1882s (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 129) in der Fassung voins

22 Mäi-; Z9Ul (^bsetz- und Verordnungsblatt Seite 151:

und 147) wird wie folgt geändert:

Einer besonderen Erlaubnis bedarf, wer die öffentlichen Wege mit Raupenkraftfahrzeugen, Dampfstraßenlokomotiveii, Straßenwalzen, ferner solchen Kraftfahrzeugen, deren be­triebsfertiges Gewicht im beladenen oder unbeladenen Zu­stand 9 Tonnen übersteigt, sowie selbstfahrenden Arbeits­und Werkzeugmaschinen zu landwirtschaftlichen oder gewerb­lichen Zwecken (z. B. Dampf-, Motorpflügen, Motorsägen; befahren will.

Handelt es sich um eine einmalige Fahrt innerhalb eines Amtsbezirks, so ist das Bezirksamt befugt, im Ein­verständnis mit dem Wasser- und Straßenbauamt die Er­laubnis zu erteilen.

Im übrigen ist das Ministerium des Innern zur Er­laubnis zuständig.

Dem in allen Fällen beim Bezirksamt einzureichendeii Gesuche sind Beschreibung und Zeichnungen des Fahrzeugs beizulegen; in dem Gesuch ist anzugeben, ob und aus welcher Straße etwa ein dauernder Fährbetrieb eingeführt werden soll. Werden in letzteren Fällen Gemeindewege oder in der Kreisfürsvrge stehende Wege durch den Fähr­betrieb berührt, so ist vor Verbescheidung des Gesuchs der Gemeinde- oder der Kreisbehörde Gelegenheit zur Äußerung innerhalb angemessener Frist zu geben,

Karlsruhe, den 30. Mai 1923.

Der Minister des Innern,

N e m m ele.

Druck und Verlag von Malsch L Vogel in Karlsruhe,