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Nr. 28
I.
Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die Steuer stuft sich bei Rindvieh nach dem nach der Schlachtung sich ergebenden Gewicht (Schlachtgewicht) ab.
Sie beträgt für jedes Stück
von weniger als 200 kg. 3000
von 200 KZ bis ausschließlich 250 KZ . 4500
von 260 KZ und mehr. 9000
und für jedes Milchkalb. 1200
die Steuer für jedes Schwein beträgt . 2400 für jedes Schaf.. . 1000 ^5-
II.
In Artikel 11 erhält der Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:
Für ausgefchlachtetes Fleisch, welches frisch oder zubereitet (eingesalzen, geräuchert, gekocht usw.) in das Land Baden eingeführt wird, ist die Steuer mit 120 vom KZ zu entrichten.
III.
Die Verordnung tritt mit dem 15. Juni 1923 in Kraft.
Karlsruhe, den 12. Juni 1923.
Das Staatsminifterium.
R e m m e l e.
Verordnung.
(Vom 8. Juni 1923.)
Das Ordnungsstrafverfahren wegen verbotenen Börsenterminhandels.
Die Verordnung vom 16. Februar 1910 über das Ordnungsstrufoerfahren wegen verbotenen Börsentermin- handels (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 96) wird wie folgt geändert: ^
Z 1 erhält folgende Fassung:
„Zur Verhandlung und Entscheidung über die Festsetzung von Ordnungsstrafen wegen des Abschlusses von verbotenen Börsentermingeschäften in Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei wird für die Börsen in Mannheim und Karlsruhe je eine Kommission gebildet, welche die Amtsbezeichnung „Kommission für das Ordnungsstrafverfahren" erhält. Die beiden Kommissionen führen ein das badische Wappen enthaltendes Siegel mit der Umschrift: „Kommission für das Ordnungsstrafverfahren in Mannheim" und „Kommission für das Ordnungsstrafverfahren in Karlsruhe".
II.
8 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Vorsitzenden der Kommissionen und deren Stellvertreter werden vom Minister des Innern ernannt."
III.
H 3 erhält folgende Fassung:
„Die Beisitzer und deren Stellvertreter werden von dem Minister des Innern für die Dauer von drei Jahren und zwar die Vertreter des Handels in Mannheim auf Vorschlag des Vorstandes der dortigen Produktenbörse, in Karlsruhe auf Vorschlag des Börsenvorstandes, die Vertreter der Landwirtschaft bei beiden Börsen auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer ernannt. Die Zahl der vorzuschlagenden Personen wird vom Minister des Innern bestimmt."
IV.
Anstelle des Z 4 tritt folgende Bestimmung:
„Den nicht am Sitze der Kommission wohnenden Beisitzern werden an Reisekosten gewährt:
1. bei Reisen, welche mit der Eisenbahn gemacht werden können, die Fahrpreise für die II. Klasse,
2. soweit solche Fahrgelegenheit nicht benutzt werden kann, für jedes angefangene Kilometer des Hin- nnd Rückwegs die für Reisen badischer Staatsbeamter jeweils festgesetzten Ganggebühren,
3. für jeden Sitzungstag Aufwandsentschädigung nach den jeweils für badische Staatsbeamte der Gehaltsgruppe ^ XIII geltenden Sätzen."
Karlsruhe, den 8. Juni 1923.
Der Minister des Innern.
R e m m e l e.
Verordnung.
(Vom 12. Juni 1923.)
Die wirtschaftliche Demobilmachung.
Zum Vollzug der Reichsverordnung über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918 und in Änderung der Verordnung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Übergangswirtschaft und Wohnungswesen vom 18. November 1918 .wird verordnet, was folgt:
8
Der zweite Beamte des Landeskommissärs in Mannheim wird zum Demobilmachungskommissar für den Bezirk des Landeskommissärs in Mannheim bestellt.
. 8 2 .
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Krafr.
Karlsruhe, den 12. Juni 1923.
Der Minister des Innern. Der Arbeitsminister.
Remmele. Engler.
Druck und Verlag von Malsch L Vogel in Karlsruhe.